Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

Kriegsministerium. . 
Waffen-Departement. Berlin den 31. Mai 1890. 
Nr. 147. 
Instandhaltung der Schußwaffen 71. 
Um eine weitere Beschaffung von Ersatztheilen für Schußwaffen 71 zu vermeiden, wird bestimmt, daß in 
Fillen, in welchen die zur Instandsetzung von Schußwaffen der beregten Art bei den Truppen benöthigten 
rsatztheile mangels Vorräthe an dergleichen nicht geliefert werden können, die Truppen die betreffenden 
reparaturbedürftigen Schußwaffen 71 bei den zuständigen Artilleriedepots hegen fehlerfreie umzutauschen haben. 
Der Austausch erfolgt auf jedesmalige Anweisung der Königlichen Generalkommandos. 
No. 640/4. 90 D. 1. Müller. 
Tekturen gelangen zur Versendung: 
Nr. 1 zum Leitfaden betreffend das Gewehr 88 und seine Munition, 
Nr. 1 zum Leitfaden betreffend den Karabiner 88 und seine Munition, 
Nr. 8 bis 12 zur Instruktion über die Dienstverhältnisse und Dienstobliegenheiten der Feuerwerksoffiziere, 
Nr. 27 bis 48 zur Instruktion über die persönlichen Verhältnisse des Zugpersonals, 
Nr. 1 bis 21 zum Exerzir-Reglement für die Feld-Artillerie.
	        
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