– 125
Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
24. Jahrgang. Berlin den 20. Juni 1890. Nr. 15.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.44 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 X berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.¾. 904
durch die Post oder in direlter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Kriegsministerium. Berlin den 16. Juni 1890.
r. 148.
Taktische Uebungsreisen von Generalen und Stabsoffizieren der Kavallerie und reitenden Artillerie.
Mit Genehmigung Seiner Majestaͤt des Kaisers und Koͤnigs sind für die in der Allerhoͤchsten
Babinets-Ordre vom 10. April 1890 (Armee-Verordnungs-Blatt Seite 95) unter 2, b gedachten taktischen
Uebungsreisen die nachfolgenden Bestimmungen für 1890 maßgebend.
Bestimmungen über die im Jahre 1890 stattfindenden taktischen Uebungsreisen von Generalen
und Stabsoffizieren der Kavallerie und reitenden Artillerie.
Die Divisions= und Brigadeführer, Regiments-Kommandeure, Generalstabsoffiziere und Kom-
mandeure der reitenden Abtheilungen der nach der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 20. Februar 1890
(Armee-Verordnungs-Blatt Seite 41) unter Leitung der Kavallerie-Inspekteure gegeneinander
übenden Kavallerie-Divisionen vereinigen sich im Monat Juli zu Uebungsreisen unter Leitung der
bezüglichen Kavallerie-Inspekteure. Die Kommandeure rc. der Königlich Sächsischen und Königlich
Württembergischen, an den gedachten Uebungen betheiligten Truppen nehmen nach getroffener
Vereinbarung auch an diesen Uebungsreisen Theil.
. Die Dauer der Uebungsreisen wird auf 8 Tage, ausschließlich der Hin= und Rückreise von und
zur Garnison, festgesetzt. 4
Die Kavallerie-Inspekteure haben bis 25. Juni 1890 dem Kriegsministerium Zeit und Ort des
Beginns und Schlusses sowie die Anlage der Uebungsreisen anzumelden.
Etlwaige Anträge auf Abänderung dieser Bestimmungen rücksichtlich ihrer Anwendung auch
für die kommenden Jahre sind dem Kriegsministerium zum 15. August 1890 einzusenden.
. Die kommandirten Offiziere machen sich und ihre Burschen beritten. Die Mitnahme von Hand-
pferden ist innerhalb der Rationskompetenz gestattet.
Zur Bestreitung kleiner Ausgaben ist für jede Uebungsreise der Betrag von 30 „K aus Kapitel 24
Titel 18 zahlbar, welcher einem Verwendungsnachweis nicht unterliegt.
;. Kosten für Flurschäden dürfen nicht erwachsen.
7. Im Uebrigen finden hinsichtlich dieser Uebungsreisen die administrativen Bestimmungen für die
Kavallerie-Uebungsreisen vom 23. Januar 1879 (Armee-Verordnungs-Blatt Seite 37) sinngemäße
Anwendung, insoweit dieselben nicht durch neuere Vorschriften eine Abänderung erfahren haben.
Die Gestellung der Zahlmeister-Aspiranten, Quartiermacher und Beschlagschmiede erfolgt
von demjenigen Generalkommando, in dessen Territorialbezirk die Uebungsreise beginnt.
Die Kosten sind bei densenigen Intendanturen zu liquidiren, denen die Stäbe bz. Truppentheile
der Theilnehmer an der Uebungsreise zugehören, und saleen den entsprechenden Kapiteln und Titeln
des betreffenden Militär-Elats zur Last.
No. 115,6. 90. A. 3. v. Verdy.
—
2
EC:
—
*