Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

— 14 — 
Armee-Verordnunge-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
24. Jahrgang. gerlin den 14. Juli 1890. Nr. 17. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 A Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 X berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.7. 90 A 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
  
  
Nr. 168. 
Gesetz, betreffend die Abänderung der Militär-Strafgerichtsordnung. Vom 3. Mai 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen cc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
8. 1. 
Die verabschiedeten Offiziere sind der Militärgerichtsbarkeit nicht unterworfen. 
Alle entgegenstehenden. Bestimmungen, insbesondere die entgegenstehenden Bestimmungen der Straf- 
gerichtsordnung für das preußische Heer vom 3. April 1845 und der bayerischen Militär-Strafgerichtsordnung 
vom 29. April 1869, sind aufgehoben. 
6. 2. 
Dieses Gesetz findet auch auf strafbare Handlungen der im §. 1 bezeichneten Personen, welche vor 
dem Inkrafttreten Lehichmoe begangen sind, insoweit A#wendana, als rü Si veherfon das lihor 
gerichtliche Verfahren noch nicht eingeleitet ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Altenburg, den 3. Mai 1890. 
(L 8) Wilhelm. 
v. Caprivi. 
Kriegsministerium. Berlin den 3. Juli 1890. 
bracht Vorstehendes Gesetz (Reichs-Gesetzblatt 1890 Seite 63) wird hierdurch zur Kenntniß der Armee 
gebracht. 
No. 24/7. 90. C. 3. v. Verdy.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.