Kriegsministerium. Berlin den 23. Juli 1890.
Nr. 193.
Kommandos 2c. zum Militär-Reitinstitut für 1890/91.
Fur die Kommandos ꝛc. zum Militär-Reitinstitut für 1890/91 sind die Festsetzungen in beifolgender Nach-
!Eil weisung maßgebend.
—m— No. 173/7. 90. A. 3. v. Verdy.
Kriegsministerium. Berlin den 28. Juli 1890.
Nr. 194.
Mitnahme eines Küsters bei den Reisen der Militärgeistlichen rc.
Bei den Reisen bur Abhaltung von Gottesdiensten oder zur Vornahme der in dem Erlasse des Kriegsministeriums
vom 19. März d. J. (Armee-Verordnungs-Blatt S. 88) erwähnten kirchlichen Handlungen in auswärtigen
Garnisonen ist die Mitnahme eines Küsters durch den Militärgeistlichen oder den mit Wahrnchmu. er
Militärseelsorge betrauten Civilgeistlichen nur dann zulässig, wenn in den betreffenden Garnisonen ein Civilküster
Fvts ein ni den Geschäften eines solchen betrauter Kirchendiener der betreffenden Konfession nicht
vorhanden ist.
In denjenigen Fällen, in welchen hiernach ein Küster nicht mitgenommen werden darf, kann dem
betressenden Geistlichen zur dienstlichen Hülfsleistung an dem Reiseorte mit Genehmigung des Generalkommandos
von dem Truppentheil eine Ordonnanz kommandirt werden. #
Die beiden Perd der Armee sind berechtigt, bei den Reisen zur Abhaltung von außerordentlichen
Gottesdiensten, namentlich zu den von Seiner Wajestät dem Raiser und Rönig anfeordneten Weihe= und
kcen sei ah de alljährlich stattfindenden Visitationsreisen an Stelle des ihnen zustehenden
No. 590/7. 90 B v. Verdy.
Kriegsministerium. Berlin den 29. Juli 1890.
*: . 195.
un Aulusbündigang des Nachlasses der im aktiven Militärdienst verstorbenen Mannschaften.
inter Abänderung der Verfü . Juli — - - ü i —
wind Rochselderng bkeringerfügung vom 19. Juli 1878 — Armee-Verordnungs-Blatt für 1878 Seite 161
Der Nachlaß der im aktiven Militärdienst verstorbenen Mannschaften ist seitens des Lazareths
dem betreffenden Truppentheil, ba. falls der Verstorbene einein Lelten is. der Garnison nicht
augehürtct dem Kommandanten bz. Garnisonältesten zu übersenden und von den bezeichneten
F senssellen den sich legitimirenden Erben auszuhändigen. Sind die Erben nicht bekannt, so ist
ei dem Amtsgericht, bei welchem der Verstorbene seinen allgemeinen Herchtestand gehabt hat,
die Bestellung eines Nachlaßpflegers zu beantragen und letzterem der Nachlaß auszuantworten.
No. 1356/6. 90. M. A.
v. Verdy.
Kriegsministerium.
Medizinal-Abtheilung. Berlin den 16. Juli 1890.
Nr. 196.
Bei Abänderungen der Kriegs-Sanitäts-Ordnung.
eilage 6 „Oekonomischer Etat“.
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