Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

Kriegsministerium. Berlin den 23. Juli 1890. 
Nr. 193. 
Kommandos 2c. zum Militär-Reitinstitut für 1890/91. 
Fur die Kommandos ꝛc. zum Militär-Reitinstitut für 1890/91 sind die Festsetzungen in beifolgender Nach- 
!Eil weisung maßgebend. 
—m— No. 173/7. 90. A. 3. v. Verdy. 
Kriegsministerium. Berlin den 28. Juli 1890. 
Nr. 194. 
Mitnahme eines Küsters bei den Reisen der Militärgeistlichen rc. 
Bei den Reisen bur Abhaltung von Gottesdiensten oder zur Vornahme der in dem Erlasse des Kriegsministeriums 
vom 19. März d. J. (Armee-Verordnungs-Blatt S. 88) erwähnten kirchlichen Handlungen in auswärtigen 
Garnisonen ist die Mitnahme eines Küsters durch den Militärgeistlichen oder den mit Wahrnchmu. er 
Militärseelsorge betrauten Civilgeistlichen nur dann zulässig, wenn in den betreffenden Garnisonen ein Civilküster 
Fvts ein ni den Geschäften eines solchen betrauter Kirchendiener der betreffenden Konfession nicht 
vorhanden ist. 
In denjenigen Fällen, in welchen hiernach ein Küster nicht mitgenommen werden darf, kann dem 
betressenden Geistlichen zur dienstlichen Hülfsleistung an dem Reiseorte mit Genehmigung des Generalkommandos 
von dem Truppentheil eine Ordonnanz kommandirt werden. # 
Die beiden Perd der Armee sind berechtigt, bei den Reisen zur Abhaltung von außerordentlichen 
Gottesdiensten, namentlich zu den von Seiner Wajestät dem Raiser und Rönig anfeordneten Weihe= und 
kcen sei ah de alljährlich stattfindenden Visitationsreisen an Stelle des ihnen zustehenden 
No. 590/7. 90 B v. Verdy. 
Kriegsministerium. Berlin den 29. Juli 1890. 
*: . 195. 
un Aulusbündigang des Nachlasses der im aktiven Militärdienst verstorbenen Mannschaften. 
inter Abänderung der Verfü . Juli — - - ü i — 
wind Rochselderng bkeringerfügung vom 19. Juli 1878 — Armee-Verordnungs-Blatt für 1878 Seite 161 
Der Nachlaß der im aktiven Militärdienst verstorbenen Mannschaften ist seitens des Lazareths 
dem betreffenden Truppentheil, ba. falls der Verstorbene einein Lelten is. der Garnison nicht 
augehürtct dem Kommandanten bz. Garnisonältesten zu übersenden und von den bezeichneten 
F senssellen den sich legitimirenden Erben auszuhändigen. Sind die Erben nicht bekannt, so ist 
ei dem Amtsgericht, bei welchem der Verstorbene seinen allgemeinen Herchtestand gehabt hat, 
die Bestellung eines Nachlaßpflegers zu beantragen und letzterem der Nachlaß auszuantworten. 
No. 1356/6. 90. M. A. 
  
v. Verdy. 
Kriegsministerium. 
Medizinal-Abtheilung. Berlin den 16. Juli 1890. 
Nr. 196. 
Bei Abänderungen der Kriegs-Sanitäts-Ordnung. 
eilage 6 „Oekonomischer Etat“. 
Seite 408 ise a#2 „Briefstempel“ " 
· Metoloane:BedakffüreinLat-R “ ist di « i 
Seite 412 lsoc. Nr. « · zareth-Reservedepot“ ist die Zahl „1 zu streichen. · 
Pfades-cleanYKrankentragen mit Ueberzügen“ Über der Zahl 2 „Bedarf für ein Feldlazareth“ ist 
ꝓwe i 4 
Chendaselbsi de i *12 -ranenwagen, 0172 bez. Ctrt vorhanden“. 
untker der Zahl 5 „Bedarf für ein Feldlazareth" ist hi : 
awenn ein Krankenwagen kurda / Kihinzugusehen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.