„Kriegsministerium.
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 25. Juli 1890.
Nr. 202.
D Garnison-Verpflegungszuschuß für Minden für das 3. Vierteljahr 1890.
1e Garnison-Verpflegungszuschuß, einschließlich des Zuschusses zur Beschaffung eines Frühstücks, für den
Standort Minden für gbas 3. L ein 1890 ist ve h auf 17 Pf. für den Mann und Tag festgesetzt
worden.
Hierdurch ändert sich der bezügliche Satz in der Bekanntmachung vom 27. Juni 1890 Nr. 619/6. 90. B. 2.
. V.
No. 341/7. 90. B. 2. v. Treskow.
Kriegsministerium.
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 26. Juli 1890.
Nr. 203.
·. Löhnungszuschuß für Familien.
Die Erläuterung unter Ziffer 2 der Tektur 6 zu §. 38,0 der Friedens-Besoldungsvorschrift wird dahin ergänzt,
daß der Löhnungszuschuß in dem daselbst gedachten Falle nur bei einer mindestens achtstündigen Dauer der
Abwesenheit zuständig ist.
Ueber Abweichungen hiervon kann für die Vergangenheit hinweggesehen werden.
No. 398/7. 90. B. 3. v. Treskow.
Tekturen gelangen zur Versendung:
Nr. 42 bis 85 zu der Zusammenstellung der noch gültigen Bemerkungen des Inspizienten des Artillerie=
Materials bei dessen Besichtigungen der Feld-Artillerie.