3. alle diese Nachweise einer Beglaubigung durch die untere Verwaltung
Vorstände der Gemeinden und selbsiständigen Gutsbezirke) nicht bedürf
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sbehörde (Ortspolizeibehörden,
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Gleichzeitig wird zur Ausführung der 88. 18, 166 bis 161 des Invaliditäts= und Altersversicherungs-
gesetzes durch die örtlichen militärischen Verwaltungsbehörden unter Hinweisung auf die Kaiserliche Verordnung
vom 30. Dezember 1889 und unter Vorbehalt weiterer Anordnungen Folgendes bestimmt:
Nachweise über Arbeitszeit, Arbeitslohn, Unterbrechungen eines ständigen Arbeits= oder
1.
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Dienstverhältnisses.
Auf Antrag solcher Personen, welche ein unter §. 1 a. a. O. fallendes Arbeits= oder Dienst-
verhältniß (eine Beschäftigung als Arbeiter, Site, Geselle, Lehrling, Dienstbote, Betriebs-
beamter — ausschließlich der in Apotheken beschäftigten Gehülfen und Kelin e —, als Person
der Besatzung von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt) nachweisen wollen, haben die vorgesetzten
örtlichen militärischen Verwaltungsbehörden für die Zeit vor dem völligen Inkraft-
treten des Gesetzes Bescheinigungen auszustellen:
a) über das Datum des Beginns und das Datum der Beendigung derjenigen Zeiträume,
während welcher der Antragsteller bei ihnen seit dem 1. Januar 1886 in einer Beschäftigung
(einem Arbeits= oder Dienstverhältniß) der vorerwähnten Art thatsächlich gestanden hat;
b) bei solchen Personen, welche seit dem 1. Januar 1886 ein mit einer bestimmten
militärischen Verwaltungsbehörde eingegangenes Arbeits= oder Dienstverhältniß
zeitweise unterbrochen haben, um dasselbes bäter fortzusetzen, über das Datum des
Beginns und das Datum der Beendigung desjenigen Zeitraums, welcher zwischen der
Unkerbrechung und der demnächstigen Wiederaufnahme dieses Arbeits= oder Dienstver-
1
ältnisses liegt; soweit während dieses Zeitraums eine andere unter F. 1 a. a. O. fallende
geschäftigung ausgenommen wurde, ist die letztere unter Angabe des Beginns und der
eendigung in die Bescheinigung aufzunehmen;
be solchen Personen, welche am 1. Januar 1890 das 59. Lebensjahr schon vollendet
atten, über die Höhe des Gehalts oder Lohnes, welchen der Muttegsieltr seit dem
4 Januar 1888 während jeder einzelnen Beschäftigung als Arbeiter, Dienstbote u. s. w.
bir den Tag, die Woche oder den Monat thatsächlich bezogen hat. Wurde Gehalt oder
n rbeitslohn zum Theil in Naturalbezügen (Wohnung, Feuerung, Kleidung u. s. w.) gewährt,
; intveren Durchschnittswerth neben den in baarem Gelde gewährten Bezügen anzugeben.
sehungemiteelung hiser Aurcsschatwerth= sind die hierüber besiehenden amtichen sest=
1 eernen " . .....
Af ådlenstbehörde Ben ehlen solche, so sind sie bei der vorgesetzten militärischen
Auf Antrag einer Versicherungsanstalt (§§. 41 ff. a. a. O.) sind Bescheinigungen au
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nach dem kolllzentadem 1. de estanden haben, und ebenso auch für die Zeit
Die Ausstellung der Bescheini it di ini
1 gungen darf nur erfolgen, soweit d
Heantragt wird, der uchen Sülte doarbm berfoln ie it die Thatsachen, deren Bescheinigung
8 der Bescheinigungen ist abzulehnen:
a) soweit es sich um eine Beschäftigung zu einer Zeit handelt, in wel
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n unalverbandes war, oder in welcher er zu den? -
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1 alechaltt gewährt worden ist; bei „Betriebsbeamten aber auch Ghalt, aler s#eresrei
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stellung der Bescheinigung ausschließenden Khatsachen vorllent wrboriße czeihneien, die Aus
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