Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

3. alle diese Nachweise einer Beglaubigung durch die untere Verwaltung 
Vorstände der Gemeinden und selbsiständigen Gutsbezirke) nicht bedürf 
186 
sbehörde (Ortspolizeibehörden, 
en 
Gleichzeitig wird zur Ausführung der 88. 18, 166 bis 161 des Invaliditäts= und Altersversicherungs- 
gesetzes durch die örtlichen militärischen Verwaltungsbehörden unter Hinweisung auf die Kaiserliche Verordnung 
vom 30. Dezember 1889 und unter Vorbehalt weiterer Anordnungen Folgendes bestimmt: 
Nachweise über Arbeitszeit, Arbeitslohn, Unterbrechungen eines ständigen Arbeits= oder 
1. 
e 
r 
  
Dienstverhältnisses. 
Auf Antrag solcher Personen, welche ein unter §. 1 a. a. O. fallendes Arbeits= oder Dienst- 
verhältniß (eine Beschäftigung als Arbeiter, Site, Geselle, Lehrling, Dienstbote, Betriebs- 
beamter — ausschließlich der in Apotheken beschäftigten Gehülfen und Kelin e —, als Person 
der Besatzung von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt) nachweisen wollen, haben die vorgesetzten 
örtlichen militärischen Verwaltungsbehörden für die Zeit vor dem völligen Inkraft- 
treten des Gesetzes Bescheinigungen auszustellen: 
a) über das Datum des Beginns und das Datum der Beendigung derjenigen Zeiträume, 
während welcher der Antragsteller bei ihnen seit dem 1. Januar 1886 in einer Beschäftigung 
(einem Arbeits= oder Dienstverhältniß) der vorerwähnten Art thatsächlich gestanden hat; 
b) bei solchen Personen, welche seit dem 1. Januar 1886 ein mit einer bestimmten 
militärischen Verwaltungsbehörde eingegangenes Arbeits= oder Dienstverhältniß 
zeitweise unterbrochen haben, um dasselbes bäter fortzusetzen, über das Datum des 
Beginns und das Datum der Beendigung desjenigen Zeitraums, welcher zwischen der 
Unkerbrechung und der demnächstigen Wiederaufnahme dieses Arbeits= oder Dienstver- 
1 
  
  
ältnisses liegt; soweit während dieses Zeitraums eine andere unter F. 1 a. a. O. fallende 
geschäftigung ausgenommen wurde, ist die letztere unter Angabe des Beginns und der 
eendigung in die Bescheinigung aufzunehmen; 
be solchen Personen, welche am 1. Januar 1890 das 59. Lebensjahr schon vollendet 
atten, über die Höhe des Gehalts oder Lohnes, welchen der Muttegsieltr seit dem 
4 Januar 1888 während jeder einzelnen Beschäftigung als Arbeiter, Dienstbote u. s. w. 
bir den Tag, die Woche oder den Monat thatsächlich bezogen hat. Wurde Gehalt oder 
n rbeitslohn zum Theil in Naturalbezügen (Wohnung, Feuerung, Kleidung u. s. w.) gewährt, 
; intveren Durchschnittswerth neben den in baarem Gelde gewährten Bezügen anzugeben. 
sehungemiteelung hiser Aurcsschatwerth= sind die hierüber besiehenden amtichen sest= 
1 eernen " . ..... 
Af ådlenstbehörde Ben ehlen solche, so sind sie bei der vorgesetzten militärischen 
Auf Antrag einer Versicherungsanstalt (§§. 41 ff. a. a. O.) sind Bescheinigungen au 
4essen ektan un à Vernigung foier Neftoingen 1u oder sgeinigun aantuu 
-... - r ür die Zei 
nach dem kolllzentadem 1. de estanden haben, und ebenso auch für die Zeit 
Die Ausstellung der Bescheini it di ini 
1 gungen darf nur erfolgen, soweit d 
Heantragt wird, der uchen Sülte doarbm berfoln ie it die Thatsachen, deren Bescheinigung 
8 der Bescheinigungen ist abzulehnen: 
a) soweit es sich um eine Beschäftigung zu einer Zeit handelt, in wel 
n , er der Antragsteller 
Zeaute d Reiche voder. heines winbesa, oder "n, mit — — angs # 
n unalverbandes war, oder in welcher er zu den? - 
sunde ie und dienstlich als Arbeiter desinecher et en Personen des Solbaten 
eit sih ergiebt, daß für die Beschäftigung kein Lohn oder Gehalt, od eier 
1 alechaltt gewährt worden ist; bei „Betriebsbeamten aber auch Ghalt, aler s#eresrei 
200 * ti’r — an Lohn oder Gehalt den Betrag von 
Die vorstehend be eichneten Thatsa i ini 
5 hatsachen muß die um Bescheinigun i 
— 
von „inwier i ie Aus- 
stellung der Bescheinigung ausschließenden Khatsachen vorllent wrboriße czeihneien, die Aus 
Sr 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.