Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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No. 1263/6. 
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Bei Bescheinigungen der militärischen Verwaltungsbehörden für die von ihnen als Arbeit- 
geber beschäftigten Personen gilt die Beidrückung des Dienstsiegels dieser Behörden als 
Beglaubigung im Sinne des §. 161 a. a. O. Einer weiteren Beglaubigung durch andere 
Behörden bedürfen diese Bescheinigungen nicht. 
Nachweise über Krankheiten. 
Die militärischen Verwaltungsbehörden haben auf Antrag ihrer Arbeiter 2c. (Ziffer 1) Be- 
scheinigungen über die Dauer von Krankheiten während des Arbeits= bz. Dienstverhältnisses 
bei ihnen zu ertheilen. Diese Verpflichtung kann den Vorständen der für die betreffende Ver- 
waltung besonders errichteten Betriebs= (Fabrik-) oder Bau-Krankenkassen übertragen werden für 
Aeienige Krankheitsdaue, während welcher der Antragsteller aus der Krankenkasse Unterstützung 
ezogen hat. 
Die Bescheinigung einer Krankheit erfolgt nur für die Zeit vom 1. Januar 1886 ab. Sie hat 
dahin zu lauten, daß der Betheiligte während des mit dem Datum des Beginns und dem Dätum 
der Beendigung zu bezeichnenden Zeitraums an ein r mit Erwerbsunfähigkeit verbundenen 
Krankheit gelitten hat. 
Die Ausstellung der Bescheinigung darf nur erfolgen, soweit die Thatsachen, deren Bescheinigung 
beantragt wirdder ersuchten Stelle amtlich bekannt sind. Sie ist zu versagen: ' 
a) wenn die Dauer der Krankheit und der mit derselben verbundenen Erwerbsunfähigkeit einen 
Zeitraum von weniger als sieben aufeinander folgenden Tagen umfaßt hat, 
b) wenn der Erkrankte sich die Krankheit vorsätzlich oder bei Begehung eines durch strafgericht- 
liches Urtheil festgestellten Verbrechens, durch schuldhafte Beszeilign bei Schlägereien oder 
Rauphändeln, durch Kaunkfälliget oder durch geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen hat. 
Die Vorschrift der Ziffer 3 Absatz 2 findet auch hier Anwendung. 
Gemeinsames. 
Für die Zeit vor Vollendung des 16. Lebensjahres werden Bescheinigungen nicht ertheilt. 
Die Bescheinigungen sind unter Angabe des Orts und des Datums auszustellen und von der 
ausstellenden Person unter Angabe der Eigenschaft, in welcher sie die Ausstellung vornimmt, 
sowie unter Beidrückung des. Dienstsiegels zu unterzeichnen. Den Bescheinigungen der 
Vorstände der Krankenkassen wird, sofern diese nicht selbst ein Dienstsiegel zu führen berechtigt 
sind, zur Beglaubigung das Dienstsiegel der militärischen Verwaltungsbehörde aufgedrückt. 
Für die Bescheinigungen sind nachstehende Formulare zu verwenden. 
Beschwerden über die Verweigerung von Bescheinigungen oder über den Inhalt einer ertheilten 
“ einigung sind an die der ersuchten Stelle unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde zu richten. 
Diese entscheidet endgültig. 
. Schreib= oder sonstige Gebühren, Stempel oder Abgaben irgend welcher Art dürfen für Aus- 
stellung der Bescheinigungen sowie für die hierbei entstehenden Verhandlungen nicht erhoben 
werden. 
Die Bescheinigungsformulare werden für den Gesammtbereich der unter der Preußischen Heeres- 
· verwaltungstehendeuBetriebe,Anstalten2c. duer die Intendantur III. Armeekorps beschafft 
und an die einzelnen Korps-Intendanturen nach Maßgabe des Bedarfs vertheilt. Die örtlichen 
militärischen Veweltung beziehen die Formulare von der zuständigen Korps-Intendantur. Die 
im Laufe dieses Etatsjahres durch Beschaffung der Formulare entstehenden Kosten sind seitens 
der Intendantur III. Armeekorps auf Kapitel 432 anzuweisen und der Kassen-Abtheilung im 
Kriegsministerium anzumelden. 
90. D. 3. v. Verdy. 
  
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