Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

— 188 — 
A. 
Arbeitsbescheinigung der militärischen Verwaltungsbehörde. 
Auf Grund der §§. 156 bis 161 des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Alters- 
versicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) wird hierdurch bescheinigt, daß 
(Vor- und EZunanc, Adolph Lange, wohnhaft in Staden, 
Nolmort.) geboren im Jahr 1829 zu Berlin, Kreis 
während des Zeitraums 
vom 27. November 18896 
bis einschließlich L. April 1890 
als Geselle — Arbeiter — 
bei der unterzeichneten (in festem Arbeits-(Dienst-) Verhältniß gestanden hat, 
welches während dieses Zeitraums unterbrochen worden ist, 
vom 10. Norenber 1857 bis einschließlich 15. Januar 1885, 
vom 1. Dezember 1889 bis einschließlich 5. Januar 1890) #) 
......................... „Provinz 
Das nicht Zutreffende 
(An Lohn hat Lange bei dem Unterzeichneten äslich .." « 
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· Nur dann auszufüllen, wenn die Dauer der zeitweisen Unterbrechung eines mit einem bestimmten 
getee eingegangenen, nach der Unterbrechung wieder ausgenommenen Arbeits-(Dienst-) Verhältnisses bescheinigt 
werden soll. 
*) Nur dann auszufüllen, wenn der betreffende Arbeiter am 1. Januar 1890 das 59. Lebensjahr schon 
vollendet hat. 
Anmerkungen. 1. Die Bescheinigung erfolgt nur für die Zeit vom 1. Januar 1886 ab und nicht für die 
Zeit vor vollendetem 16. Lebensjahre. 
2. Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt gebühren= und stempelfrei.
	        
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