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B.
Krankzheitsbescheinigung von Betriebs-(Fabrik-) und Hau-Krankenkassen.)
Auf Grund der §§. 17, 18, 158 des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Alters-
versicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) wird hierdurch bescheinigt, daß
(I## und Zuname, der Arbei#r Es Krause, wohnhaft in Oberdorf,
Berus. Nolmort. geboren im Jahr 1855 zu Steltin, Kreis 4 „Provinz Pommern,
während er der unterzeichneten Krankenkasse angehörte, in der Zeit
vom 10. Juli 1839
bis einschließlich 21. 4ugusk 1889
an einer mit Erwerbsunfähigkeit verbundenen Krankheit gelitten hat.
Der unterzeichneten Stelle ist amtlich nichts davon 7#) bekannt geworden, daß der
Erkrankte sich die Krankheit vorsätzlich oder bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urtheil
festgestellten Verbrechens, durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln,
durch Trunkfälligkeit oder durch geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen hat.
Der Erkrankte ist vor dem Beginn der Krankheit in eine berufsmäßige Lohnarbeit
eingetreten gewesen und ist durch die Krankheit verhindert worden, diese Lohnarbeit fort-
zusetzen. Diese Lohnarbeit fällt nicht unter Ziffer 3 Absatz 2 zu a oder d der Ausführungs-
anweisung. &Xx).
„den . 1890.
Vorstand der Arbeiter-(Bau= Krankenkasse den
#I. 8.) (Unterschrist.)
*) Die Krankheitsbescheinigung ist auszustellen
a) für “W etr G,usnuieiel oder Bau-Krankenkasse für die Zeit, in welcher sie von
dem K derselßen Krankenunterstützung erhalten haben, auf Anordnung der militärischen Verwaltungsbehörde
von dem Kassenvorstande, k
S1 b) die Zeit innerhalb des Arbeits= bz. Dienstverhältnisses, welche über die Dauer der Kranken-
unterstützung hinausreicht, sowie für Personen, welche einer derartigen Kasse nicht angehört haben,
von der militärischen Verwaltungsbehörde selbst. · « »
Wenn Thatsachen der hier bezeichneten Art amtlich bekannt sind, muß die Ausstellung der Bescheinigung
abgelehnt werl en. Nacsen.
Siehe Rückseite. "-ä"A¾ä
Anm Sseherauc 1. Die Bescheinigung erfolgt nur für Krankheiten, welche in die Zeit vom 1. Januar 1886
· ab fallen, und nicht für die Zeit vor vollendetem 16. Lebensjahre.
2. Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt gebühren= und stempelfrei.