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Nr. 268. ·
· Beurlaubungs-Befugniß der Bezirksoffiziere.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß die Bezirksoffiziere #egenüber den ihnen unterstellten
Unteroffizieren und Gemeinen des Stammes des Bezirkskommandos die eurlaubungs-Befugniß wie ein
detachirter Hauptmann auszuüben haben. Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin den 16. Oktober 1890.
Wilhelm.
v. Kaltenborn.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 22. Oktober 1890.
Vorstehende Allerhöchste Rabinete-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 560/10. 90. A. 1. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 21. Oktober 1890.
Nr. .
Erweiterung des §. 11 der Reiseordnung.
Mit Allerhöchster Genehmigung erhält §. 11," der Reiseordnung folgenden Zuse
Die General-Inspekteure der Fußartillerie und des Ingenieur= und Pionierkorps und der
estungen dürfen sich auf Reisen aus Anlaß der größeren Uebungen ihrer Waffen bz. der
zetheiligung der letzteren an größeren Uebungen mit gemischten Waffen außer von einem
ddjutanten auch durch den Chef des Stabes begleiten lassen. Werden die genannten General-
anspekteure zur Theilnahme an den jährlichen Herbstübungen kommandirt, so ergeht wegen ihrer
Begleitung jedesmal besondere Verfügung.“
Eine Tektur wird nicht ausgegeben.
No. 710/8. 90. B. 3.
2- Sats
v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 9. Oktober 1890.
Nr. 260.
Ausgabe der Transportführer-Vorschrift.
Die im Erlaß vom 12. Mai 1887 (Armee-Verordnungs-Blatt Seite 131) angekündigte „Transportführer-
Veie 2 langt demnächst in der von den Generalkommandos 2c. angemelde#en Anzahl von Exemplaren
Diese Vorschrift erscheint im Verlage der Königlichen oftuheandlng von E. S. Mittler & Sohn
i Berli 6r5#:„ Kochstraße 68—70, bei direktem Bezuge zu dem Preise von 30 Pfg. in Pappband mit
No. 89/10. 90. A. 1. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 22. Oktober 1890.
Nr. 261.
Aenderung von Dienstvorschriften.
1. Instruktion über die persönlichen Verhältnisse des Ze
· ugpersonals.
a) Im §. 24 sind Zeile 2 und 3 und bz. 6 die Worte „für die #erl nur bis zum vollendeten
14. Lebensjahre“ zu streichen.
b) Der erste Satz des §. 42 erhält folgende Fassung:
wsde zur Probedienstleistung als Zeugfeldwebel und Zeugsergeanten kommandirten
nteroffiziere werden für die Reise zum Antritt des Kommandos mit den ihnen,
wie den Unteroffizieren vom Feldwebel rc. abwärts bei dienstlichen Kommandos
allgemein, zustehenden Gebührniss jeni ·-
dæ apmmndirlämgm erfolghewj en von denjenigen Behörden abgefunden, zu welchen