Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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5. Bei besonders guter Qualifikation können die aus dem Kadettenkorm hervorgegangenen charak- 
terisirten Portepeefähnriche schon nach zweimonatlicher, die übrigen Aspiranten schen nach drei- 
monatlicher Dienstzeit bei der Truppe zum Besuch der Kriegsschulen zugelassen werden. Ich 
mache es den Truppenbefehlshabern jedoch zur Pflicht, daß p"R bei derartigen Anmeldungen 
mit der größten Vorsicht verfahren und dafür Sorge tragen, daß die betreffenden Aspiranten 
eine um so sorgfältigere erste uskilung erhalten, die ehemaligen Kadetten aber, welchen eine 
solche schon zu Theil geworden ist, in den Dienstzweigen der Unteroffiziere, sowie im Feld-, 
Schieß= und Wachtdienste unterwiesen werden. 
4 Die Anmeldung und Zulassung der Offizier-Aspiranten zu den in Berlin abzuhaltenden Prüfungen 
kann ohne Innehaltung bestimmter Termine erfolgen. Die Ober-Militär-Examinations-Kom- 
mission t. mechügt, zur Prüfung schon dann einzuberufen, wenn mindestens zehn Aspiranten 
angemeldet sind. 
. Hinsichtlich der Ertheilung des Reifezeugnisses und der Beförderung zum Portepeefähnrich soll 
es bei den bisherigen Bestimmungen setalsn Bei den hierauf Eohhnguhen l suurch — 
Truppentheile ist, * die Betreffenden sich bereits auf der Kriegsschule befinden, ihr dortiges 
Verhalten mit in Betracht zu ziehen. Die Truppenbefehlshaber haben sich in jedem derartigen 
Falle zuvor des Einverständnisses des Direktors der Kriegsschule zu versichern und daß dies 
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zeschehen, in den ihrerseits zu machenden Vorschlägen ausdrücklich zu vermerken. Auch hinsichtlich 
er Ertheilung des Reifezeugnisses und der Beförderung zum Offizier will Ich die geltenden 
Bestimmungen auch fernerhin auf das Genaueste beachtet wissen. 
8. Von der Vorbedingung des Prädikats „ziemlich gut“ in der Mathematik für den Eintritt bei 
der Artillerie oder dem Pionierkorps ist ab Jehn ingleichen bei allen Aspiranten von der 
obligatorischen Anfertigung einer Arbeit im Planzeichnen in der Prüfung zum Portepeefähnrich. 
Indem Ich das Kriegsministerium beauftrage, diese Meine Ordre nebst den erforderlichen Aus- 
ihrungsbestimmungen zur Kenntniß der Armee zu bringen, lasse Ich demselben in der Anlage Abschrift 
einer unter dem heutigen Tage an den General-Inspekteur des Militär-Erziehungs= und Bildungswesens 
ergangenen Ordre zugehen. 
Neues Palais den 13. November 1890. 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 18. November 1890. 
Vorstehende Allerhöchste Rabinete, Ordre wird mit Nachfolgendem zur Kenntniß der Armee gebracht: 
1. Die Kursusanfänge der Kriegsschulen werden derart geregelt, daß dieselben nur auf einer Schule 
jeder Gruppe mit Beginn des betreffenden Monats zusammenfallen, während die anderen Schulen 
nacheinander von etwa 6 zu 6 Tagen mit der Eröffnung folgen. 
Die Vorbereitungen zur Eröffnung einer neunten Kriegsschule werden so beschleunigt 
werden, daß dieselbe event. im April oder Mai k. J. mit dem ersten Kursus beginnen kann. 
2. Die Bestimmungen unter 4 bis 8 der Allerhöchsten Kabinets-Ordre treten — in Kraft. 
3. Die kommandirien Ordonnanzen, Pferde und Pferdepfleger verbleiben — vorbehaltlich der 
terminlichen Ablösungen — während der Zwischenkurse bei den Kriegsschulen. 
No. 344/11. 90. A. 2. v. Kaltenborn. 
  
  
  
Kriegsministerium. Berlin den 30. Oktober 1890. 
Nr. 274. 
Balkendecken in Montirungskammern. 
Die Vorschriften über Einrichtung und Ausstattung der Militärwachen 2c. sind im §. 27,1 am Schlusse des 
2. Abslatzes wie folg zu ergänzen: « ·· 
Diese Balkendecke kommt bei Ueberdeckung des Montirungskammer-Geschosses mit einem Holz- 
cementdach in Fortfall. 
TLekturen werden nicht ausgegeben. 
Im Auftrage 
No. 304/10. 90. B. 5. v. Treskow.
	        
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