Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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Armee-Verordnunge-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
24. Jahrgang. Berlin den 9. Februar 1390. Nr. 5. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
  
  
  
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1-& 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 N berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liesert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1 4. 90 A 
urch die Post oder in direlter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
Nr. 26. 
Gesetz, betreffend Aenderungen des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874. Vom 27. Januar 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
» Der 8. 3 Absatz 2 und 3 und der §. 5 Absatz 1 und 3 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 
(Neichs-Gesetzbl. 1874 Seite 45) erhalten nachstehende Fassung: 
S. 3. 
Aus 2 bis 3 Divisionen mit den entsprechenden Artillerie-, Pionier= und Trainformationen 
wird ein Armeekorps gebildet, derart, daß die gesammte Heeresmacht des Deutschen Reichs im 
Frieden aus 20 Armeekorps besteht. · 
2 Armeekorps werden von Bayern, je eins von Sachsen und Württemberg aufgestellt, 
während Preußen gemeinschaftlich mit den übrigen Staaten 16 Armeekorps formirt. 
  
8. 5. 
Das Gebiet des Deutschen Reichs wird in militärischer Hinsicht in 19 Armeekorpsbezirke 
eingetheilt. 
Als Grundlage für die Organisation der Landwehr sowie zum Zweck der Heeresergänzung 
werden die Armeekorpsbezirke in Divisions= und Brigadebezirke und diese, je nach Umfang und 
Bevölkerungszahl, in Landwehr= und Kontrolbezirke (Kompagniebezirke, Bezuke der Hauptmelde- 
ämter oder Peldrämten) eingetheilt. 
Artikel ll. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1890 in Kraft. · »» »- 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin den 27. Jannar 1890. 
L. 1—0. i 
8) Wilhelm v. Boetticher. 
Kriegsministerium. Berlin den 1. Februar 1890. 
Vorstehendes Gesetz (Reichs-Gesetzbl. Seite 7/8) wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 25/2. 90. A. 1. « v. Verdy.
	        
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