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. Welche Stellen zur Ausstellung, zum Umtausch und zur Erneuerung von Quittungskarten, sowie
zur Entwerthung von Marken berufen sind, wo die Diensträume dieser Stellen sich befinden,
und welche Dienststunden etwa festesetz sind, wird in jeder Gemeinde auf ortsübliche Weise
zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Ueber das Verfahren bei Ausstelung, Umtaushh und Erneuerung der Ouittungskarten, sowie bei
der Entwerthung von Marken sind besondere Anweisungen noch vorbehalten.
Hinsichtlich der Form und des Aussehens der Beitragsmarken wird auf die im Auszuge bei-
gefügte Bekanntmachung des Reichsversicherungsamtes vom 9. September d. J. verwiesen.
10. Sobald die zum Markenverkauf bestimmten Stellen öffentlich bekannt gemacht sein werden, haben
die örtlichen militärischen Verwaltungsbehörden für jede der für ihre Versicherungspflichtigen in
Betracht kommenden Lohnklasse einen angemessenen Vorrath an Beitragsmarken zu kaufen.
11. Die dafür zu verausgabenden Beträge werden vorschußweise gebucht.
12. Das Einkleben der Marken in die Quittungskarten nach §. 109, Absatz 1 und 2 hat bei Zahlung
des Gehaltes, der Remuneration oder des Lohnes durch Beauftragte der örtlichen militärischen
Verwaltungsbehörden stattzufinden.
Auf Grund des §F. 109, Absatz 3 ist die Hälfte der Beiträge bei Zahlung des Gefaltes der
Remuneration oder des Lohnes von den Versicherungspflichtigen einzuziehen und bei den Vorschüssen
wieder zu vereinnahmen. Die andere Hälfte der Beiträge ist auf Grund der Gsale= Remunerations-
ba. Lohn-Zahlungsnachweisung definitiv zu verausgaben und bei den Vorschüssen wieder zu
vereinnahmen.
14. Alle durch das Gesetz vom 22. Juni 1889 entstehenden Kosten sind für das laufende Etatsjahr
bei denjenigen Etatstiteln zu verrechnen, bei welchen das Gehalt, die Remuneration bz. der Lohn
verausgabt werden. Für die Folge werden weitere Bestimmungen gegeben werden.
15. Bis zum 15. Dezember d. J. haben die Korps-Intendanturen dem Waffen-Departement zu
melden, wieweit die Vorbereitungen für die Durchführung des Gesetzes bei den örtlichen militärischen
Verwaltungsbehörden ihres Bereiches gediehen sind, und welche Anstände dem Inkrafttreten des
aaetes zum 1. Januar 1891 im Bereiche der Preußischen Heeresverwaltung etwa noch entgegen-
stehen.
No. 1011/10. 90. D. 3. v. Kaltenborn.
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Auszug.
Sekanntmachung,
betreffend die für die Invaliditäts= und Altersversicherung zu verwendenden Beitrags= und Zusatzmarken.
Vom 9. September 1890.
Auf Grund der §§. 99 und 121 des Gesetzes, betreffend die Invalfditäts= und Altersversicherung vom
22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzblatt Seite 97) werden über die Unterscheidungsmerkmale und die üliigkeite.
dauer der zum Zweck der Erhebung der Beiträge zu verwendenden Beitrags= und Zusatzmarken nachfolgende
Bestimmungen erlassen:
I. Beitragsmarken.
1. Die von den Versicherungsanstalten auszugebenden Beitragsmarken sind in Form eines Rechtecks
auf weißem Papier, und zwar die Marken
im Werthbetrage von 14 Pfennig ·
(Lohnklasse I, das ist bei einem Jahresarbeitsverdienst bis zu 350 Mark einschließlich)
in rothem Druck,