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§. 29.
Für das Disziplinarverfahren werden weder Gebühren noch Stempel,
sondern nur baare Auslagen in Ansatz gebracht.
Wird der Beschuldigte verurtheilt, so hat er die baaren Auslagen des Ver—
fahrens ganz oder theilweise zu erstatten. Ueber die Erstattungspflicht entscheidet
das Disziplinarerkenntniß.
Vorläufige Dienstenthebung.
§. 30.
Die Bestimmungen der §§. 125 bis 130 Absatz 1, §. 131 des Reichs—
beamtengesetzes vom 31. März 1873 finden mit der Maßgabe entsprechende An—
wendung, daß an die Stelle der obersten Reichsbehörde diejenige Behörde tritt,
welcher die Einleitung des Disziplinarverfahrens zusteht (§. 15).
§. 31.
Für die Verhältnisse im Felde und an Bord kann durch Kaiserliche Ver—
ordnung den höheren Befehlshabern die Befugniß eingeräumt werden, einen
richterlichen Militärjustizbeamten, der nach ihrer pflichtmäßigen Ueberzeugung seine
Bestimmung nicht erfüllt, aus seiner Feldstelle (Bordstelle) zu entlassen.
Unfreiwillige Versetzung in eine andere Stelle.
§. 32.
Die unfreiwillige Versetzung eines Mitglieds des Reichsmilitärgerichts
findet nicht statt.
Die unfreiwillige Versetzung eines Oberkriegsgerichtsraths oder Kriegsgerichts-
raths kann, abgesehen von den Fällen der §§. 95, 96 der Militärstrafgerichts-
ordnung und von dem Falle einer Strafversetzung, nur erfolgen, wenn sie durch
das Interesse der Militärrechtspflege dringend geboten ist.
Die Versetzung darf in diesem Falle nur in eine andere Militärrichterstelle
von gleichem Range ohne Verminderung des Diensteinkommens erfolgen.
§. 33.
Die Anerkennung der Nothwendigkeit der unfreiwilligen Versetzung in eine
andere Stelle erfolgt auf Antrag der obersten Behörde der Militärjustizuerwaltung
durch den Disziplinarhof. Die Ausführung geschieht durch die genannte Ver-
waltungsbehörde.
Unfreiwillige Versetzung in den Ruhestand.
§. 34.
Die zwangsweise Versetzung eines richterlichen Militärjustizbeamten in den
Ruhestand tritt ein, wenn er durch ein körperliches Gebrechen oder wegen Schwäche