Kriegsministerium. Berlin den 11. De
. Dezember 1890.
Nr. 293.
Geschriebene Ranglisten der Truppen.
Seine Majestät der Raiser und Röni i ä Kabi
g haben in Abänderung der Allerhoͤchsten Ka - «
vom 11. September 1873 — Armee-Verordnungs-Blatt für 1687496 Ö]. 9 hoch gennsf zuete ee
Allerhöchstdemselben die Rangliste seitens der Truppentheile 2c. — mit dem Jahre 1891 beginnend — all-
jährlich zu 12. Ronember einzure 3 ist. bes
· n Abänderung der Ausführungsbestimmungen vom 3. Februar 1874 (Armee-Verordnungs-
wie oben) Punkt 1 sind bie Rangüssen demnach am 1. November ch Jahres 4(e ot Vlait
Besonders hingewiesen wird hierbei auf Punkt 2 der gedachten Ausführungsbestimmungen. Nach
demselben haben die General= und Flügel-Adjutanten und Generale à la zuite Seiner Majestät des Kaisers
und Königs, die Offiziere à la suite und von der Armee, die persönlichen und Flügel-Adjutanten der Preußischen
Prinzen und Deutschen Fürsten, sowie die Sanitäts-Offiziere à la suite des Sanitätskorps, die seit dem
letzten whenterm eingetretenen Veränderungen bezüglich ihrer Person und ihrer Familie, soweit solche
in den Personalbogen bestimmungsmäßig Aufnahme finden sollen, und event. auch solche über die Prinzen
und Fürsten, bei welchen sie Adjutanten-Dienste leisten, der Geheimen Kriegs-Kanzlei mitzutheilen — und
zwar für die Folge nunmehr zum 15. November jeden Jahres.
No. 280/6. 90. A. 3. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 22. November 1890.
Nr. 294.
Militärkirchenwesen.
Durch Militärgeistliche und mit der Militärseelsorge
Gemeinde gehörenden Militärpersonen vollzogen worden,
des zuständigen Militärgeistlichen nachgesucht hatte. In
zuständigen Militärpfarrer nach der erfolgten Trauung behufs
Das Kriegsministerium bringt diese Vorkommnisse
stimmungen der §§. 44, 61 und 62 der Militär-Kirchenordnung vom 12.
Seite 69 ff.), sowie der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 30. September 1875
Verordnungs-Blatt für 1875 Seite 239) noch unverändert maßgebend sind.
No. 296/11. 90. C. 3. v. Kaltenborn.
das
zur
Kriegsministerium. Berlin den 24. November 1890.
Nr. 295.
Dienstordnung für die Militär-Waffenfabriken.
Seite XI (Inhalt) hat Zeile 7 und 8 von oben zu lauten:
„Nr. 9. Muster zur Anstellungs-Urkunde für Unterbeamte 133.
Zeile 2 von oben hinter „Nachtwächter“ sind die Worte:
„„Werkmeister, Maschinenaufseher“
einzuschalten, "
Zeile 4 von oben hinter „Direktion“ sind die Worte:
„nach Bbe der Grundsätz für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamten-
stellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern nebst den für den
· fährt-fang der Preußischen Monarchie geltenden besonderen Bestimmungen“ —
einzuschalten,
Zeile 7 von oben ist das Wort:
„Probedienstleistung“ in „Probezeit"
unuändern, ·
Zeile 9 von oben ist hinter „Kündigung“ der Punkt,
Im §. 12