Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

— 274 — 
Zeile 10 bis 12 von oben sind die Worte: 4 4 « 
Der Angestellte ist nach Anleitung der Beilage 9 durch eine Anstellungsverfügung von 
der * Direktion über seine Rechte und Pflichten zu belehren.“ 
zu streichen und ist dafür einzusetzen: k , « „ 
„durch die von der Snfperiten ausgefertigte Anstellungs-Urkunde nach Beilage 9. 
Die Beilage 9. fällt fort; in deren Stelle tritt die nachstehende. 
No. 561/11. 90. D. 1. v. Kaltenborn. 
Nr. 9. 5. 12. 
Muster zur Anstellungs-Arkunde für Anterbeamte. 
Der bisherige (Stand, vollständiger Vor= und Zuname) 
wird hierdurch und in Kraft dieser Bestallung als etatsmäßiger (Werkmeister, Maschinen- 
auffeher, Mshinenheiee Pförtner, Hausdiener, Nachtwächter) auf dreimonatliche Kün- 
igung angestellt. 
Es Peschieht dies in dem Vertrauen, daß derselbe die Pflichten des ihm über- 
tragenen Amtes gemäß der ihm ertheilten Instruktion mit stets regem Eifer erfüllen, auch 
die strengste Verschmiegenheit über alle geheim zu haltenden Dienstangelegenheiten beob- 
achten werde, wogegen er sich des erforderlichen Schutzes in den mit seinem gegenwärtigen 
Amte verbundenen Rechten zu erfreuen haben soll. 
Zu dessen Beglaubigung ist die gegenwärtige Bestallung ausgefertigt worden. 
N. N. den i#n 18 
Königliche Inspektion der Gewehrfabriken. 
(Siegel.) Unterschrift. 
Sssallung 
für den (Amt, vollständiger 
Vor= und Zuname) 
zu cr ... 
Kriegeministerium. erlin den 28. November 1890. 
Nr. 296. 
Aeuderungen in der Garnison-Gebäudeordnung. Erster Theil. 
E□ . 
In der Garnison-Gebäudeordnung, Erster Theil, sind fol ä 
· ·,» gende Abänderungen vorzunehmen: 
See 22. Im §. 20, Absatz 2 sind die Worte „Die Enrichu — kun hen, zu streichen. 
eite 24. Im §. 22, Absatz 1 ist hinter den Worten „bis 1½ qm“ einzuschalten: 
„im Ganzen aber mindestens 40 om“. 
Seite 36. In der letzten Randbemerkung zu §. 43 ist statt 
„Tafel 1— IV“ zu sagen „La ef I— I7. 
Seite 103 Seite 105 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.