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Zu 2. Die Ueberweisungspapiere der vorstehend zu 1 bezeichneten Burschen — Auszug aus der Truppen-
stammrolle ebenfalls wie die übrigen Papiere in einfacher Ausfertigung — sind seitens der
Truppentheile der Direktion der Fabrik zu dem in dem Eingangs erwähnten Erlasse bestimmten
Zeitpunkte einzusenden. .
Zu 3. Die auf dem Marsche nicht erforderlichen Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke der Burschen sind
den Offizieren zuzusenden.
No. 277/11. 90. D. 1. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Verlin den 11. Dezember 1890.
Nr. 301.
Erster Nachtrag zu der Geschichte der Königlich Preußischen Fahnen und Standarten seit dem Jahre 1807.
Der auf Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Raisers und Rönige vom Kriegsministerium neu
bearbeitete erste Nachtrag zu der „Geschichte der Loniglh Preußischen Fahnen und Standarten seit dem
Jahre 1807“ ist im Verlage der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn, Berlin 8W.,
Kochstraße 68—70, erschienen und bei unmittelbarer Bestellung von der Verlagshandlung zu dem Preise von
2,50 ¾ für das brochirte Exemplar zu beziehen. Wegen Beschaffung des Nachtrages seitens der Truppen-
theile und Behörden wird auf den Erlaß vom 11. Februar 1888 No. 91/2. 88 C. J. Bezug genommen.
Eine Subskription findet nicht statt.
No. 348/11. 90. C. 3. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. # Berlin den 13. Dezember 1890.
Nr. 302.
Invaliditäts= und Alters-Versicherung.
Im Interesse der gleichmäßigen Ausführung des Gesetzes vom 22. Juni 1889, betreffend die Invaliditäts=
und Alters-Versicherung, ist der erste Arbeitstag der Woche, in der Regel also der Montag, bis auf Weiteres
allgemein als derjenige Tag anzusehen, mit welchem die Kalenderwoche im Sinne des § 100 Absatz 2 a. a. O.
beginnt.
8 Als erste Kalenderwoche, für welche Beiträge zu entrichten sind, ist die Zeit vom Donnerstag den
1. Januar bis einschließlich Sonntag den 4. Januar 1891 anzusehen.
No. 449/12. 90. D. 3. v. Kaltenborn.
Nr. 303.
Nachtrags-Verzeichniß derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstelluug von Zeuguissen über
5 d erbeschaibed. Befllhigung für den einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind.
(Vergl. Bekanntmachung vom 9. Juni 1890, Centr.-Bl. S. 157).
Anmerkung. Die mit einem # bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein.
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Hesuch der zweiten Klasse
zur Darlegung der Befähigung genügt.
#A. Gymnasien.
Königreich Preußen.
Aachen: Kaiser Wilhelms-Gymnasium.
Anmerkung: Mit rückwirkender Kraft bis zum Ostertermin 1890.
b. Real-Gymnasien.
Königreich Preußen.
Magdeburg: Neal-Gymnasium (verbunden mit 2 Ober-Real= [Guericke-] Schule).
Anmerkung: Mit rückwirkender Kraft bis zum Ostertermin 1890.