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der Quittungskarte beschäftigt wird, belegen ist. Sofern jedoch dieser Betriebssitz nicht im Inlande
derida oder sofern gchrr btckhamt nicht in #m „Betriebe“ stattfindet (dies ist B.
der Fall bei Dienstboten zur persönlichen Dienstleistung), entscheidet der im Inlande belegene
Beschäftigungsort (die Betriebsstäite, der Arbeitsort, §. 41 Absatz 3 a. a. O.). Bei den Personen
der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge bestimmt sich die Mständige Versicherungsanstalt nach
dem Selalesafen des Schiffs (§. 136 Absatz 1 a. a. O.). Der Wohnort des Versicherten ist nich
entscheidend. v
scheien ist die Bezeichnung der die Quittungskarte ausstellenden Stelle (z. B. „die Ausgabestelle
in Burghausen“, „der Amtsvorsteher in Schöneberg“) und das Datum der Ausgabe Ausstellung)
einzutragen. Der Unterschrift des ausstellenden Beamten bedarf es nicht. Neben diese intragungen
ist rechts oben an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle der Stempel der ausstellenden Stelle
abzudrucken. · «» 04
Unter das Datum ist ein Vermerk über die Gültigkeitsdauer der Karte zu setzen. Nach §. 1
des Gesetzes verliert die Karte ihre Gültigkeit, wenn sie nicht bis zum Schlusse des dritten Jahres,
welches dem am Kopfe der Karte verzeichneten Jahre folgt, zum Umtausche eingereicht worden ist.
Eine im Jahre 1891 ausgestellte Karte verliert demgemäß ihre Gültigkeit mit dem Ablaufe des
Jahres 1394. Man findet also dasjenige Jahr, welches an der in Rede stehenden Stelle einzutragen
ist, dadurch, daß man dem Jahre, in welchem die Ausstellung erfolgt, die Zahl 3 hinzuzählt.
Die Quittungskarte erhält darauf eine Nummer. Diese Nummer richtet sich nicht etwa nach der
Zahl und Reihenfolge sämmtlicher von der betreffenden Stelle ausgestellter Quittungskarten ver-
schiedener Inhaber, oer ausschliehlich nach der Zahl und der Reihenfolge der Quittungskarten
desjenigen Versicherten, für welchen die betreffende Quittungskarte ausgestellt wird.
Die erste Quittungskarte eines jeden Inhabers erhält also die Nr. 1, während demnüchst die zehnte
Karte desselben Inhabers die Nr. 10 erhalten wird u. s. w. % ,
Sodann sind Vor= und Zuname, Berufsstellung, Geburtsort und Geburtszeit des Inhabers ein-
utragen. Bei Feststellung derselben ist zur — eidung des Versicherten von anderen Personen
esondere Sorgfalt geboten. Bei Angabe der „Berufsstellung“ ist neben der all emeinen Bezeichnung
„Arbeiter", „Gehülfe“, „Oeselle“ u. s. w. thunl 9 auch der besondere Berufszweig, in welchem
der Versicherte bei Ausstellung der Karte bes häftigt ist, einzutragen, z. B. zlandwiethschaftliher
Arbeiter", „Schlossergeselle" u. s. w.; bei denjenigen Personen, welche Hausgewerbtreibende oder
Betriebsunternehmer —* und von dem Recht der Selbstversicherung Gebrauch machen (vergl. Ziffer 5),
ist dies Verhältniß etwa in folgender Weise „Schlosser (Betriebsunternehmer)“, „Weber (Hausgewerb-
treibender)“ ersichtlich zu achen. Im Uebrigen ist zu beachten, daß Eintragungen oder Vermerke,
welche durch das Gesetz nicht vorgesehen sind, unzulässig und strafbar sind (8. 108, 151 a. a. O.).
Insbesondere darf die Person des Arbeitgebers niemals in die Karte eingetragen werden.
Die Eintragungen autn handschriftlich erfolgen, doch ist es zulässig, die Bezeichnung der aus-
Herlenden Stelle und bei der estmaligen Ausstellung von Quittungskarten auch die Vezachmung der
ersicherungsanstalt am Kopfe der Karte durch Druck oder durch Verwendung eines Stempels
zu bewirken.
In die Innenseite der Quittungskarte, insbesondere in den für die Aufrechnung der Quittungskarte
bestimmten Vordruck s Eintrahungen nicht schon bei der Ausstellung dieser Karte, sondern erst dann
zu machen, wenn dieselbe zum Umtausch eingereicht ist (vergl. unten Hifter 15 ff.).
So
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Mitwirkung der Arbeitgeber.
Insbesondere bei der erst
8 erstmaligen, die Inkraftsetzung des Gesetzes vorbereitenden Ausstellung von
Littunselerten kann die Mitwirkung zuverlässiger Arbeitgeber derart in Anspruch genommen werden,
daß denselben mit ihrer Justimmung die Ausfüllung des Vordrucks, soweit er sich auf die Perso-
nalien ihrer Betriebsbeamten, Arbeiter, Dienstboten u. s. w. bezieht, sowie die demnächstige Aushändi-
gung der Luighungzkarten an die Versicherten überlassen wird. Dem pflichtmäßigen rmessen der
mstellenden Stelle bleibt es überl ken, zu erwägen, inwieweit derartige Eintragungen einer be-
som Vren- sri m——“ — ir dis Berechtigung zum Eintritt in die Jrsicheng
den n sestzustellen; derselbe hat auch die Ausfü r ubrigen Theile
des Vordrucks sowie die Stempelung der Karte F bnr bewirken. vefullung der übrig
S