— 307 —
Zustellung.
10. Nachdem die Karte solchergestalt ausgefüllt ist, wird sie dem Versicherten zugestellt. Sofern dies
1—
—
nicht durch unmittelbare Aushändigung oder durch Vermittelung zuverlässiger Arbeitgeber geschehen
kann, ist die Zustellung durch Boten oder durch die Post oder ½t t e Fchhen
t bewirken, daß dem Versicherten baare Auslagen daraus nicht erwachsen. Letzteres findet keine
awendung wenn der Versicherte es unterlassen hat, einer Ladung zur Empfangnahme der Karte
Folge zu keisten. ·
B. Der Umtausch der Quittungskarte.
Allgemeines.
Bei dem Umtausch einer Quittungskarte handelt es sich um die Fortsetzung der Versicherung des
Inhabers der Karte. Der Umtausch findet der Regel nach erst dann statt, wenn die für die Ein-
klebung von Marken bestimmten Felder der Quittungskarte gefüllt sind oder die Gültigkeit der
Quittungskarte erloschen ist (§. 104 a. a. O.). Auf seine Kosten darf jedoch der Versicherte jederzeit
ssnfei Lier neuen Quittungskarte gegen Rückgabe der älteren Karte beanspruchen (s. 102
atz 2 a. a. O.).
Bei dem Umtausch der Quittungskarte sind folgende Geschäfte zu unterscheiden:
a) die Ausstellung der neuen Karte;
b) die Aufrechnung der alten Karte;
c) die Ausstellung der Bescheinigung über die aus der Aufrechnung sich ergebenden
Enzahlen:,
d) die Einsendung der übergebenen Karte an die zuständige Versicherungsanstalt.
Zu a.
Zeitpunkt.
. Die Ausstellung der neuen Ouittungskarte n“m“ der Regel nach nur gegen Rückgabe der
e.
älteren Karte, un Zig um Zug mit dieser Rückgabe. Im Interesse der Bethei igten, insbesondere
um zu verhüten, daß die Verwendung von Marken infolge unzureichenden Raumes auf der alten
Karte eine unerwünschte Unterbrechung erfahre, darf jedoch Versccherlen, welche in einem ständigen
Arbeits= oder Dienstverhältniß stehen, en vor der Uebergabe der alten Karte eine neue Karte aus-
estellt werden, sofern dabei die ältere Quittungskarte vorgelegt wird und nach den Umständen die
Annahme mißbräuchlicher Verwendung der neuen Karte auspeschlassen ist.
Damit ferner nicht die mit dem Umtausch der Ouittungskarte verbundenen Geschäfte auf einzelne
Tage (Anfang, Mitte oder Ende des Monats) in unerwünschter Weise sich zusammendrängen, können
in Hüchen Bezirken, wo die örtlichen Verhältmisse dies erwünscht erscheinen lassen, insbesondere für die
in einem ständigen Arbeits= oder Dienstverhältnisse stehenden Versicherten, zum regelmäßigen Um-
tausch der Karten bestimmte Tage im Voraus festgesetzt werden. Die Reihenfolge der Tage kann
nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des Versicherten oder nach anderen Gesichtspunkten geregelt
werden. Derartige Bestimmungen sind durch bleibenden Aushang an der Geschäftsstelle sowie ander-
kweit nach Ortsgebrauch zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Verfahren.
Die Ausstellung der neuen Karte erfolgt nach den für die Ausstellung der ersten Karte oben unter
(Ziffer 6 bis 10) erörterten Regeln, jedoch mit folgenden Maßgaben:
a. Die Ausstellung der neuen Quittungskarte darf in der Regel nicht von einer besonderen Fest-
stellung, ob zur Zeit eine Versicherungopfli t oder das Recht zur Seltstversicherung besteht, abhängi
gemacht werden. Vielmehr hat im Allgemeinen jeder, welchem eine Quittungskarte einmal ausgestellt
worden ist, das Recht, den Umtausch derselben zu verlanfen, und nur in solchen Fällen ist der Um-
tausch ausnahmsweise zu versagen, wenn die Ausgabestelle die pflichtmäßige Ueberzeugung gewinus,
daß der Inhaber zum Eintritt in die Versicherung bisher nicht berechtigt gewesen ist Ei —
b. Ferner ist in die Rubrik „Versicherungsanstalt“ nicht beeienige ersicherungsanstalt, in deren
Bezirk der Versicherte zur Zeit der Ausstellung der neuen Karte beschäftigt ist, sondern diejenige
Versicherunzzanstalt einzutragen, welche auf der ersten Quittungskarte des Versicherten verzeichnet
war. Als diese gilt diejenige Versicherungsanstalt, welche auf der der Nummer nach nächst-