Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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Kriegeministerium. 
Medizinal-Abtheilung. Berlin den 1. Februar 1890. 
Nr. 35. 
Verminderung des Etats an wasserdichtem Verbandstof. 
Der Etat an wasserdichtem Verbandskoff, Beilage 5. i. zur Kriegs-Sanitätsordnung Seite 382/83 Nr. 27, 
wird herabgesetzt 
zu l. Sanitätsdelachement von Meter 160 auf 64 
zu ll. Feldlazareth von Meter 160 80 in D. - 6½ D 
½ in O. W. 
zu ul. Medizinwagen und Medizinkarren von 
ter . . 24 bz. 10 8 
l " 
zu VI. Lazareth-Reservedepot von Meter2016 56. 53 *1344 56. 57 
1 ID 
! 
Die Bemerkung auf Seite 383 zu 27. 1II, betressend den Medizinkarren C/59, fällt fort. 
Die bezeichneten Stellen und die Packordnungen in der Kriegs-Sanitäts-Ordnung sind zu berichtigen. 
Tekturen werden nicht ausgegeben. 4 « · 
Die nach Vorstehendem in den Traindepots und in den Garnisonlazarethen, für Medizinwagen und 
Karren auch bei Bezirkskommandos überetatsmäßig werdenden Mengen an wasserdichtem Verbandstoff sind 
an die Korpsverbandmittelreserven zum Aufbrauch abzugeben. 
No. 19/2. 90. M. A. v. Coler. 
Tekturen gelangen zur Versendung: 
Nr. 82 bis 84 zur Vorschrift für die Untersuchung gebrauchter Geschützrohre, 
Nr. 39 bis 41 zur Anleitung für Instandsetzungen an den Feldgeschützen, 
Nr. 1 bis 10 zur Kriegsverpflegungsvorschrift, . « 4 
Nr. 1 bis 15 zur Besoldungsvorschrift für das Preußische Heer im Frieden.
	        
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