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auch der Fall, daß für die Dauer der Krankheit wegen Fortsetzung des die Versicherungs-
56 al da fürtde oder Dienstverhältnisses Beitragsmarken entrichtet worden sind.
Ferner ist bei Krankheiten, welche ununterbrochen länger als ein Jahr gewährt
haben, die über diesen Zeitraum hinausreichende Dauer der Krankheit als Beitragszeit nicht
anzurechnen, also auch nicht einzutragen. 4 " « ,
Die Eintragung einer militärischen Dienstleistung bei Aufrechnung einer Quittungskarte ist zu
versagen: .
5 zen zum Nachweise der Dienstleistung keine Militärpapiere vorgelegt worden sind (Ziffer 17
bsatz 1);
b) wenn es sich um militärische Dienstleistungen handelt, die nicht zur Exfüllung der
Wehrpflicht stattgefunden haben; für die Dauer von Mobilmachungs= oder Kriegsgeiten
kommen jedoch auch solche Militärdienste in Anrechnung, die nicht zur Erfüllung der ehr=
pflicht, sondern freiwillig geleistet worden sind; »
c)wenaessichummilitäkifcheDienstleistungenvonSelbstverftchertenoder während der
freiwilligen Fortsetzung eines Versicherungsverhältnisses handelte -*sie
d) wenn sich ergiebt, daß der Inhaber der Quittungskarte vor Beginn der militärischen
Dienstleistung eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung überhaupt
nicht oder nur vorübergehend gehabt hat.
In allen anderen Fällen sind die Zeiten einer Krankheit oder miltärischen Dienstleistung bei der
Aufrechnung der Quittungskarte zu berücksichtigen. Dies hat auch dann zu geschehen, wenn
kis die Anrechnungsfähigkei derartiger Zeiten Zweifel verbleiben, deren alsbaldige Behebung
nicht gelingt.
Feas en hat die aufrechnende Stelle beim Vorliegen solcher Zweifel, ebenso aber auch dann,
wenn die Anrechnung von ihr versagt worden ist, dem Versicherten einerseits sowie andererseits
der für ihren Bezirk zuständigen Versicherungsanstalt oder dem Vertrauensmann oder einem Beamten
der lestere von den ermittelten Thatsachen und den obwaltenden Bedenken mit dem Anheinstellen
Mitt lälung zu machen, für die Zwecke der demnächstigen Feststellung von Renten die etwa.
erforderlich erscheinenden anderweiten Feststellungen herbeizuführen. ,·
DIeKostender·aneftelltenbesonderenErmittelunenfowiedekMittheilungetzandre Ver-
sicherungsanstalt hat die letztere zu ersetzen G. 141 des Gesetzes), sofern dieselben nicht nach allge=
meinen Grundsätzen anderen Betheiligten zur Last fallen
Sofern die aufrechnende Stelle Grund zu der Annahme hat, daß bei der Aufrechnung militärische
Dienstleistungen oder Krankheitsfälle zu berücksichtigen sind, so hat sie dem Inhaber der Quittungs-
karte, sofern derselbe deren Anrechnung nicht selbst beantragt hat, die Beibringung der er-
forderlichen Nachweise von Amtswegen zu empfehlen und die Aufrechnung einstweilen auszusetzen.
. ngiter dieAuftechnunghatdceaufrechnendeStelledcnOrtuaddagDatum,inwieihredieastllchk
Bezeichnung (z. B. der Magistrat in Bromberg) zu setzen; der Unterschrift des aufrechnenden Beamten
bedarf es ah. Neben dtt Bezeichnung de rretenh Saescheiftde, ara abzudrucken.
Zucc.
Bescheinigung über das Ergebniß der Aufrechnung.
Ueber das Ergebniß der Aufrechnung ist dem Inhaber der Quittungskarte eine Bescheinigung z
Shheiler. reß Diaus d n sich ergebenden goshie wi iebt. Für diese Bes 0"
« er Anlage n
F 2 —xsl ge ches der Aufrechnungstabelle i
ie einigung ist in unmittelbarem Anschluß an die Aufrechnung auszustellen und demjenigen,
t bessen Namen di aufgerechnete Quittungskarte lautet, r* senn Milele ten zu Hfelen.
dosern ie Justellung nicht durch unmittelbare Aushündigung erfolgen kann, ist sie dur Boten
P4S". durh die Post mittelst eingeschriebenen Briefes (§. 139 a. a. O.) oder anderweit, jedenfalls
bier, agestalt zu bewirken, . dem Versicherten keine baaren Auslagen daraus erwachsen, die
— uv,ulelan borr 8 bemmoh hehgewiesen werden kann. Wenn der Versicherte zn
- » mpfangnahme ini i ie Zu-
stellung der Bescheinigung auf te Kosten ——x Foige zu leisten, so lann
eilte Formular, we