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(Außenseite.)
Versicherungsanstalt: Drorins Sachsen
(Hier ist bei der ersten Quiltungskarte de c derjenigen Anstalt einzutragen, in deren Bezirk d
sicherle zu dieser Zeil beschöftigt , jede folgende Nars ist, mit dem N - 2 vosinst=
ochenden 8 35 Anstalt zu verse )
(Stempel der aus-
Ausgestelt von dem Magistrat in n nenberg —*J G
(Bezeichnung der ausstellenden Sielle.)
am Iien JAnuar —55
Zur Vermeidung der Ungültigkeit umzutanschen vor dem Schlusse des Jahres —
Ruittungsharte & für
Vor= u. Zuname Fhzederike Scherde#e
Berufsstellung zur Zeit der ..
Ausstellung vesser Karte Dienstmadecsen
geboren am Zien Vobrauar iu Jahre 7066
. Kreis
zu Sohiiren Amt TElörde im Mieshauen
Die umstehenden Felder sind in der angegebenen Reihenfolge zum Einkleben der Marken (C. 99)
zu benutzen; für jede Kalenderwoche, in welcher eine versicherungspflichtige Beschäftigung stattgefunden hat,
muß eine Marke eingeklebt werden. Im Falle der Selbstversicherung, der freiwilligen Fortsetzung oder der
Erneuerung der Versicherung müssen die für diese Fälle bestimmten besonderen Doppelmarken (Marken der
Versicherungsanstalt und Zusatzmarken des Neichs, §8. 117, 120, 121) benutzt werden.
Jnvaliditäts-= und Altersversich g tz vom 22. Juni 1889.
8. 1 e Eintragung eines Urtheils über die Führung cder die Leistungen des Inhabers, sowie
sonstige dals — geseh nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an der Quittungskarte sind
unzulässig. Quittungskarten, in welchen derartige Eintragungen oder Vermerke sich vorfinden, sind von jeder
Behörde, welcher sie zugehen, einzubehalten. Die Behörde hat die Ersetzung derselben durch neue Karten, in
welche der zulässige Inhalt der ersteren nach Maßgabe der Bestimmung des §. 105 zu übernehmen ist, zu
veranlassen.
Dem mn Arbeitgeber sowie Dritten ist untersagt, die Lusttungskarte nach Einklebung der Marken wider
den Willen des Jahaber zurlichubehalten. Auf die Zurückbehaltung der Karten seitens der zuständigen Be-
hörden und Organe zu Zwecken des Umtausches, der Kontrole, Berichtigung, Aufrechnung oder Uebertragung
findet diese Vebmsus keine Anwendun
Quittungskarten, welche im Miberppruch mit dieser Vorschrift zurückbehalten werden, sind durch die
Ortspolizeibehörde dem Zuwiderhandelnden abzunehmen und dem Berechtigten auszuhändigen. Der erstere
bleibt dem letzteren für alle Nachtheile, welche diesem aus der Zuwiderhandlung erwachsen, verantwortlich.
Personen, welche es unterlassen, im Falle der Selbstversicherung oder der freiwilligen Ver-
sicherung (68. s und 117) die vorgeschriebenen Zusatzmarken zu verwenden, können, sofern nicht nach anderen
Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, durch die unten Verwaltungsbehörde ihres Beschäftigungsortes mit
Ordnungsstrafe bis zu einhundertsunfig Mark bestraft werden.
Wer tungskarten Eintragungen oder — mectt, welche nach §. 108 ztusse
. 151.
sind, wird mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit Gefän bis zu sechs Monaten bestraft. Sind
mildernde Umstände vorhanden, so kann statt der Jeshernstecge r Haft erkannt werden.