Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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Kriegsministerium. Berlin den 8. Februar 1890. 
Vorstehende Allerhöhste Kabinets:Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht und 
im Uebrigen Folgendes bemerkt: 
Zu 1. Zur Beschaffung des leichteren Beiles des tragbaren Schanzzeuges bei der Kavallerie ist 
eine entsprechende Erhöhung der Feldgeräthsgelder für das Etatsjahr 1890/91 in Aussicht 
enommen. 
8 Die Beschaffung selbst hat erst stattzufinden, nachdem den Generalkommandos die 
Probe des Beiles zugegangen ist. 
Zu 2. Mit den Proben des Armeesattels werden auch Proben der Packtaschen zur Verausgabung 
gelangen, an denen die Trageweise des Beiles 2rc. veranschaulicht ist. 
No. 128/2. 90. B. 3. v. Verdy. 
Kriegsministerium. Berlin den 11. Februar 1890. 
Nr. 40. 
Uebertritt des Juvalidenhauses in Stolp aus dem Befehlsbereich der 3. in den der 36. Division. 
Auf Grund der Allerhöchst genehmigten Organisations-Bestimmungen aus Anlaß der Bildung zweier neuen 
Armeekorps wird zur Kenntniß gebracht, daß am 1. April 1890 das Invalidenhaus in Stolp aus dem Befehls- 
bereich der 3. in den der 36. Division übertritt. 
No. 411/1. 90. C. 3. v. Verdy. 
Kriegsministerium. 
Medizinal-Abtheilung. Berlin den 7. Februar 1890. 
Nr. 41. 
Abänderung der Krankenträger-Ordnung vom 21. Dezember 1887. 
1. 5. 5.,1° hinter „Kavallerie“ ist einzuschieben: „und Feld-Artillerie“, und statt „Artillerie“ zu setzen: 
„Juß-Artillerie“. 
2. J. 7, e. Am Schluß hinter „anzusetzen“ ist zuzusügen: „Auch hat grundsätzlich eine Nachtübung 
stattzufinden“. 6 
3. 9. 53," Seite 82 zwischen 9. und 10. Zeile von unten ist einzuschieben: Auf das Kommando: 
„Faßt — an!“ umfaßt Nr. 1 beide Tragestangen des Kopfendes, Nr. 2 und Nr. 3 mit Ober- 
griff die zunächst liegende Tragestange des Jußendes. 
4. §. 53,7 Seite 33 16. Zeile von oben ist hinter „Stellung ein“, einzuschieben: umfassen auf das 
Kommando: „Faßt — an!" die Tragestangenenden. ¾ zusch *! 
Tekturen werden nicht ausgegeben. 
Die Kosten für die zu der Nachtübung erforderlich i i ei Kapitel 29 Titel 15 
des Militär-Medizinalfond 9 berrelhch 6 erforderlichen Beleuchtungsmittel sind bei Kapitel 29 Titel 15 
No. 525/11. 89. Nl. A. v. Coler
	        
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