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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
24. Jahrgang. Berlin den 27. Februar 1390. Nr. 7.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 . Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 N berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1. 90
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Nr. 42.
Gesetz, betreffend die Wehrpflicht der Geistlichen. Vom 8. Februar 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Einziger Paragraph.
Militärpflichtige römisch-katholischer Konfession, welche sich dem Studium der Theologie widmen,
werden in Friedenszeiten während der Dauer dieses Studiums bis zum 1. April des siebenten Militärjahres
zurückgestellt. Haben dieselben bis zu dem vorbezeichneten Zeitpunkte die Subdiakonatsweihe empfangen, so
werden diese Militärpflichtigen der Ersatzreserve überwiesen und bleiben von Uebungen befreit.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 8. Februar 1890.
L S. Wilhelm.
) h v. Boetticher.
Kriegsministerium. Berlin den 18. Februar 1890.
Vorstehendes Gesetz (Reichs-Gesetzblatt 1890 Seite 23) wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 420/2. 90. A. 1. v. Verdy.
Nr. 43.
Formations-Aenderungen 2c. aus Anlaß des Etats 1890/91.
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ch bestimme:
1. Der Etat des Kriegsministeriums an Offizieren erhöht sich um
1 Generallieutenant — Departements-Direktor, —
1 Generalmajor — Abtheilungs-Chef, —
5 Stabsoffiziere und 1 Hauptmann 1. Klasse — Referenten —. 4 «
Das Waffen-Departement und die Handwaffen-Abtheilung, welche mit Meiner Genehmigung
seit dem 1. Januar 1890 provisorisch errichtet sind, werden etatsmäßig. ê½:½.
Für den Direktor des Waffen-Departements tritt als Adjutant 1 Hauptmann 1. Klasse
bei den Adjutantur-Offizieren hinzu.