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Sämmtliche aus Kapitel 35 Titel 23 des Reichshaushalts-Etats zu. unterhaltenden
Bibliotheken führen fortan die gemeinsame Bezeichnung „Militär-Bibliotheken“ und sind in Bezug
auf Beaufsichtigung und Verwaltung dem Kommandanten (Garnisonältesten) der Orte, in denen
sie sich befinden, in höherer Instanz den betreffenden Generalkommandos zu unterstellen
23. Die bisherige Organisation des Festungs-Baupersonals wird dahin geänder, daß die obere. Stufe
desselben aus Ober-Festungsbauwarten und Festungsbauwarten zu bestehen hat. ·
24. Die bei den Artilleriedepots noch durch kommandirte Halbinvaliden beziehungsweise Unter-
offiziere der Infanterie wahrgenommenen Gewehraufseherstellen sind durch Zeugsergeanten zu
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esetzen.
25. lulx- Festsetzungen treten mit dem 1. April 1890, diejenigen unter 7 zu dem von Mir
noch zu bestimmenden Zeitpunkte in Kraft.
Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin den 20. Februar 1890.
Wilhelm.
v. Verdy.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 20. Februar 1890.
Vorstehende Allerhöchste Kabineto-Ordre wird mit Nachstehendem zur Kenntniß der Armee gebracht:
I. Ausführungs-Bestimmungen.
Zu 1 bz. 3, 5, 7. Es erhalten Rationen:
der Adjutant des Direktors des Waffen-Departements
im Kriegsministerim ... ...
der Kommandeur der Eisenbahn-Brigade
der Adjutant desselen 29
die Kavallerie-Inspekteneee ie 6
die Adjutanten derselkhen ilez —
der Traindepot-Inspekteur .. .. 2 7leichte.
Zu 3. · Die Ausgabe von Proben zu den Epaulettes ꝛc. der Offiziere der Eisenbahn-Regimenter
bleibt vorbehalten.
Zu 4. on einer Aenderung der Nummern-Bezeichnung der verbleibenden Festungs-Inspektionen
= wird vorläufig abgesehen.
Zu 9. In dem Verzeichniß der Reichsbeamten der Militär-Verwaltung in der Zusammen-
stellung „Gesetz betresjend Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen“ ist Seite 38/39 bei Kapitel 38
„unter III. des Tarifs als Mitglieder der übrigen Reichsbehörden“ vor den Oberingenieuren
einzuschalten:
„Chemiler und Physiker der Versuchsstelle für Sprengstoffe“.
Ferner ist in den Bestimmungen vom 10. Januar 1876 zur Ausführung der Verord-
nung vom 21. Juni 1875, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der
Reichsbeamten nachzutragen zu 1 u S§. 1 und 10) unter 1V. Mitglieder der übrigen Reichsbehörden:
„die Chemiker und Physiker der Versuchsstelle für Sprengstoffe“.
Zu der Bestimmung unter 3 der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 26. März 1888
wird zur Behebung“ hervorgetretener Zweifel erläuternd bemerkt, daß den Bezirköoffizieren die
Befugniß zusteht, über die ihnen unterstellten Unteroffiziere und Gemeinen des Stammes des
Bezirkskommandos sowie über Unterofsiziere und Gemeine des Beurlaubtenstandes nach Maßgabe
der Disziplinarstrafordnung Disziplinarstrafen in dem im §. 12 erwähnter Verordnung an-
gegebenen Umfange zu verhängen.
Zu 15. Die Dienstanweisung für die Korps-Bekleidungsämter wird in neuer Bearbeitung an
Stelle des Entwurfes vom 26. März 1888 im März d. J. zur Vertheilung gelangen.
für die Handwerker-Abtheilungen der Korps-Bekleidungsämter wird ein besonderer
Friedens-Verpflegungs= und Bekleidungs-Etat ausgegeben werden.
Die von den Truppen an die Korps-Bekleidungsämter abzugebenden Oekonomie-Hand-
werker sind von ersteren mit Bekleidung und Ausrüstung auszustatten, wie dies in Anlage 8
1 schwere,
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Zu 14.