Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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) Bei den taktischen Uebungsreisen erfolgt die Gewährung der Gebührnisse nach Maßgabe 
der „Administrativen Bestimmungen für die Kavallerie-Uebungsreisen“ (Armee-Verordnungs- 
Blatt 1879 Seite 37/39) siehe auch Anhang II. A. 2 Schlußabsatz der Reiseordnung für 
die Personen des Soldatenstandes. Die im §.7 der „Administrativen Bestimmungen" 
angegebene Entfernung von 90 km beträgt jetzt 45 km. 4 — 
Nicht rationsberechtigten Offizieren der Infanterie und der Jäger, der Fuß-Artillerie 
und der Pioniere dürfen seitens der Generalkommandos bz. der Inspektion der Jäger 
und Schützen für die Dauer der taktischen Uebungsreisen Geldbeihilfen zur Beritten- 
machung gewährt werden. * 4 
6) Die als Reitlehrer nach einem anderen Standort kommandirten Ofsiziere empfangen eine 
Dienstzulage von 3 Kl., die Unteroffiziere eine solche von 1 .X. täglich. Im eigenen 
Standorte beträgt die Zulage 0,50 „/K. täglich. 4 * 
u einem berittenen Truppentheil in einen anderen Standort kommandirte Offiziere 
ver Fußtruppen erhalten eine Dienstzulage von 4 J//. als Hauptmann und 3 . als 
ieutenant. 
Wird bei dem Mangel fiskalischer Reitbahnen lediglich für die Reitkurse der Offiziere 
die Ermiethung einer solchen nothwendig, so kann die Miethe aus diesen Mitteln bezahlt 
werden. Ebenso ist die Bezahlung der Beleuchtung fiskalischer Reitbahnen für den in 
Rede stehenden Zweck zulässig. Findet die Benutzung solcher Reitbahnen auch durch andere 
Offiziere statt, haben sie zu den Kosten entsprechend beizutragen. 
Bei Benutzung der Eisenbahn bei Entsendung von Mannschaften und Pferden findet 
Anhang I der Reiseordnung Anwendung. 
Liquidirung. 
1. Für jede der unter 1 erwähnten Uebungen wird besonders liquidirt, über sämmtliche Ausgaben 
jedoch nur eine Liquidation aufgestellt. Die in den einzelnen Reglements 2c. enthaltenen Fest- 
setzungen über Zuständigkeit und Justifizirung der Ausgaben u. s. w. erleiden hierdurch keine 
Aenderung. Die Prüfung dieser Liquidationen sowie die Anweisung auf die Korpszahlungs- 
stellen bz. die General-Militärkasse erfolgt durch die zuständigen Intendanturen, welche auch 
darüber zu wachen haben, daß die Verrechnung der entstandenen Ausgaben in dem entsprechenden 
Rechnungsjahre stattfindet. 
Zum 1. November jedes Jahres haben die Generalkommandos rc. dem Kriegsministerium (All- 
Ameines Kriegs-Departement) mitzutheilen, welcher Betrag von den zur Verfügung stehenden 
Mitteln für das laufende Rechnungsjahr bereits Verwendung gefunden hat und welche Summe 
voraussichtlich noch in demselben Rechnungsjahre verausgabt werden wird. 
“ 
Nr. 44. 
Größere Truppenübungen im Jahre 1890. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich hinsichtlich der diesjährigen größeren Truppenübungen: 
1. Das V., VI. und IX. Armeckorps halten Manöver vor Mir ab und und zwar jedes Armeetorps 
für sich große Parade und Korpsmanöver gegen markirten Feind. Hieran schließen sich dreitägige 
anöver, für das IX. Armeekorps unter Mitwirlung der Flotte nach Vereinbarung mit dem 
Oberkommando der Marine, für das V. und VI. Armeekorps gegeneinander. 
Ferner finden beim IV., V., VI., XV. und XVI. Armeekorps besondere Kavallerie-Uebungen statt. 
Sedes der genannten Armeekorps, mit Ausnahme des V., bildet eine Kavallerie-Division 
zu 6 Regimentern mit einer Abtheilung reitender Artilleric zu zwei Batterien und einem Pionier= 
Detachement. 
Zur Verwendung im Verbande dieser Kavallerie-Divisionen, deren ordre de batuille fest- 
zusetzen Ich Mir noch vorbehalte, werden " wwä dr bataülle sef 
dem IV. Armeekorps: 
die 20. und 22. Kavallerie-Brigade, 
dem VI. Armerkorps: 
die 10. Kavallerie-Brigade, 
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