Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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dem XV. Armeekorps: 
die 28. Kavallerie-Brigade und zufolge Vereinbarung 2 Königlich Württem- 
bergische Kavallerie-Regimenter, 
dem XVI. Armeekorps: 
das Kürassier-Regiment Graf Geßler (Rheinisches) Nr. 8, 
das Westfälische Dragoner-Regiment Nr. 7, 
das 1. Großherzoglich Hessische Dragoner-Regiment (Garde-Dragoner= 
Regiment) Nr. 25 und 
das 5. Königlich Bayerische Chevaulegers-Regiment Erzherzog Albrecht von 
  
· Oesterreich 
zugetheilt. 
Zu dem V. Armeekorps tritt die Garde-Kavallerie-Division mit der reitenden Abtheilung 
des 1. Garde-Feld-Artillerie= ts. Von jedem Garde-Kavollerie-Regiment verbleibt eine 
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Eskadron dem Gardekorps für dessen Manöver. 
Ausßerdem tritt die 6. Kavallerie-Brigade sowie eine reitende Batterie IV. Armeekorps zu 
einer, nach getroffener Vereinbarung beim XII. (Königlich Sächsischen) Armeekorps zusammen-= 
zuziehenden Kavallerie-Division. 
4 Die Bestimmung der Divisionsführer sowie der Führer derjenigen Brigaden, welche für 
diese Uebungen besonders zusammengesetzt werden, behalte Ich Mir vor. Soweit Ich bei dieser 
Gelegenheit nicht über die Bildung der Divisions= und Brigadestäbe Anordnung treffe, veranlassen 
die Generalkommandos dieselbe. 
Die zu den besonderen Kavallerie-Uebungen zu versammelnden Truppentheile nehmen an 
den Brigade= und Divisions-Manövern der Armeekorps ausnahmsweise nicht Theil. Dagegen 
sinden im Anschluß an die innerhalb der Kavallerie-Divisionen abzuhaltenden Uebungen drei- 
tügige Uebungen zweier Divisionen gegeneinander unter Leitung der Kavallerie-Inspekteure stait 
und zwar: 
ver Division des IV. Armeekorps gegen die des XlII. (Königlich Sächsischen) Armee- 
orps 
ps, 
der des XV. Armeekorps gegen die des X VI. Armeckorps. 
Das Erforderliche betreffs dieser Uebungen haben die Kavallerie-Inspekteure im Ein- 
vernehmen mit den Generalkommandos der vorgenannten Armeekorps zu regeln. 
Um die Gesammtdauer der im 2. Theil der Felddienst-Ordnung unter D für die besonderen 
Kavallerie-Uebungen festgesetzten Zeit durch das Ueben der Kavallerie-Divisionen gegeneinander 
nicht zu überschreiten, ist die Zahl der Uebungstage für das Brigade= und Divisions-Exerziren 
um 3 Tage zu kürzen. « . 
Die Herbstübungen derjenigen Armeekorps, welche nicht vor Mir Manöver abhalten, finden in 
Gemäßheit der Bestimmungen der Felddienst-Ordnung statt. 
Das Königin Augusta Garde-Grenadier-Regiment Nr. 4 nimmt an den Manövern des 
VIII. Armeekorps Theil. 
Bei der Anlage sowohl, als der Ausführung aller Uebungen ist auf Verringerung der Flur- 
schäden Bedacht zu nehmen. 
In denjenigen Fällen, in welchen die Flurentschädigungen als besondes hoch sich heraus- 
stellen, hat Mir das Kriegsministerium Berichte der Divisions-Kommandeure darüber vorzulegen, 
welchen besonderen Umständen dies zuzuschreiben ist und welche Anordnungen zur Verringerung 
der Flurschäden getroffen waren. 
Bei dem Garde-, II., III., IV., VII., VIII., X., XI. und XIV. Armeekorps finden Generalstabs- 
reisen, bei dem I. Armeekorps eine Festungs-Generalstabsreise nach Maßgabe der Bestimmungen 
über die jährlichen Generalstabsreisen vom 29. November 1888 statt. 4 · 
BeidemVIl·,VlIl.,X-,xl.undXIV.bisXVIl.ArmcckorpsfindenKavallertc-Uebungöretfen 
nach Maßgabe der Instruktion vom 23. Januar 1879 statt. 4 k% 
Ferner hat eine größere Armirungs-Uebung der Fuß-Artillerie bei Coblenz stattzufinden. Die 
näheren Anordnungen über Theilnahme von Truppen an dieser Uebung sowie die sonst erforder- 
lichen Ausführungsbestimmungen trifft das Kriegeministerium. 
Ueber die Abhaltung von Befestigungs= beziehungsweise Belagerungsübungen behalte Ich 
Mir weitere Bestimmung vor. 
 
	        
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