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Mit dieser Nachweisung zugleich ist der bezügliche Geldbetrag der Militär-Schießschule
mittelst Postanweisung zu übersenden.
Die Nachweisung ist doppelt auszufertigen. Die eine Ausfertigung bleibt bei der
Militär-Schießschule, die andere wird, mit Empfangsbescheinigung versehen, dem betreffenden
Truppentheil zurückgesandt.
4) Der bis auf Datum und Unterschrift vollständig ausgefertigte Militär-Fahrschein (Anlage III
er F. Tr. O.) für den Rückmarsch von Spandau.
e.) Eine Zählkarte, wie solche in der Instruktion zur Ausführung der ärztlichen Rapport= und
Berichterstattung — Beilage zu Nr. 6 des A.-V.-Bl. für 1873, Anmerkung auf Seite 3
Muster 9 — beschrieben ist.
4. Die sämmtlichen unter 3 aufgeführten Papiere 2c. sind derart abzusenden, daß sie bei der Militär-
Schießschule 7 Tage vor Eintreffen der Kommandirten in Spandau eingehen.
V. Bekleidung und Ausrüstung.
1. Jedem Kommandirten, ausschließlich Offizierburschen, sind an Bekleidungs= und Ausrüstungsstücken
(dem Unteroffizier und Lazarethgehülfen außerdem 1 Schirmmütze),
(möglichst neue),
(dem Unteroffizier und Lazarethgehülfen 1 Drillichrock;: den Mann-
ver oßherzoglich Mecklenburgischen Regimenter an Stelle der beiden Drillich-
use),
neue),
(dem Unteroffizier und Lazarethgehülfen 2 Paar Lederhandschuhe),
gute Stiefel (keine Schuhe),
nebst Flecken, Beschlag und Aufnähegeld (Sohlen nebst Beschlag und Auf-
nur den zur Stamm-Kompagnie Kommandirten mitzugeben und für die
der Militär-Schießschule nur auf Erfordern zu übersenden),
(darunter 1 neues),
Tschako mit Zubehör (ohne Haarbusch),
mit Zubehör 5),
mit Säbeltasche und Schloß,
do dorr" "
mit Zubehör,
————————d———
nebst Zubehör, (Fettbüchse kommt für vie Hornisten und Lazarethgehülfen
2.
3.
ein kleiner Spaten nebst Futteral mitzugeben.
müssen neuester Probe, gut verpaßt und mit dem Namen des
Kommandirten verseben sein. · . »
und Ausrüstungsstücke als angeführt mitzugeben oder vachuuschicken ist unter-
Bedarf ist der Militär-Schießschule nur auf Erfordern zu übersenden.
*) Die Tornister der Gemeinen sind mit neuem Bodentheil (A. K. O. v. 12. 12. 89) zu versehen.
4.