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Saämmtliche Mannschaften — aussch
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. Der Milit
5. Etwaige Gehaltsabzüge der als
Von den zu jedem Lehrkursus kommandirten Selond-Lieulenant
Die Burschen der sämmtlichen zu den
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VI. Zuweisung der Belleidungs= und Ausrüstungsstücke. sic
i ·« ·« ihre sä iche lei - Ausrüstungsstücke
Die Unterofsiziere und Gemeinen nehmen ihre sämmtlichen Bekleidungs- und · i
bz. Waffen ete mit zum Kommandoort und nach Beendigung ihres Kommandos wieder zum
Truppentheil zurück. · ··».·
Der? March der Kommandirten erfolgt im zweiten Anzuge; der bessere Anzug sowie die übrigen
Bertleidungs= 2c. Stücke (siehe V 1 u. 2) werden im Tornister verpackt bz. von dem Manne
persönlich mitgebracht.
VII. Marsch-Angelegenheiten.
Die Kosten für die Hin= und Rückreise der Offiziere werden von dem Truppentheil gezahlt und
liquidirt, welchem der Offizier angehört. . 4 4
5 . lepüch derjenigen aus den Garnisonen Berlin und Potsdam —
haben für die Din= und Rückreise, soweit angängig, die Eisenbahn zu benutzen und sind dement-
sprechend von ihren Truppentheilen für die Hin= und Rückreise (siehe IV. 3. ) mit Militärfahr=
scheinen zu versehen.
Die Kosten für den Marsch von der Garnison bis Spandau werden seitens der Militär-Schießschule
gezahlt und liquidirt. Die Truppentheile haben daher den Kommandoführern einen Ausweis über
die Höhe des gezahlten Marschkostenvorschusses mitzugeben, damit diese der Militär= Schießschule
über die wirklich entstandenen Kosten Rechnung legen können.
VIII. Geldverpflegung 2c.
Die zu den Lehrlursen kommandirten Offiziere empfangen das Gehalt von ihren Truppentheilen.
Die lommandirten Hülfslehrer sowie Mannschaften verbleiben im Etat ihres Truppentheils 2c. und
erhalten für Rechnung des Etats-Kapitels 24 Gehalt bz. Löhnung von der Militär-Schießschule,
und zwar:
a) die als Hülfslehrer kommandirten Offiziere vom 1. März bis einschließlich Oktober;
b) die zum Stamm der Militär-Schießschule lommandirten Unteroffiziere für die Dauer dieses
Kommandos; .·. »
c)die9)kannschaftenfowiedieBurfchenderalsHülfslehrcrkommandirtenOfnztcte für
die Dauer ihres Kommandes, und zwar von dem auf den Beginn des Kommandos
folgenden Monatsdrittel ab bis zum Ablauf des Monatsdrittels, in welchem das Kommando
endet.
Es beziehen ferner von der Militär-Schießschule:
a) die Offiziere eine monatliche Zulage von 75 ¾4 als Hauptmann und von 45 „K. als
Lieutenant; wegen Ergänzung derselben für die aus auswärtigen Garnisonen kommandirten
Offiziere bis zur Höhe der Kommandozulage während der beiden ersten Monate des Kom-
mandos siehe §. 45, letzter Absatz der Friedens-Besoldungsvorschrift;
) die für Rechnung des Etatskapitels 24 besoldeten Offiziere der Infanterie und der Eisenbahn=
Truppen außerdem die Tischgelder aus dem Etatskapitel 35;
I) die Unteroffiziere 6.. und die Gemeinen (ausschl. Oekonomie-Oandwerker und Offizierburschen)
3. . Zulage monatlich.
är Schießschule ist von jedem Aufrücken der Kommandirten in eine höhere Löhnung
unter Angabe des Tages, von welchem ab dieselbe zahlbar ist, Kenntniß zu geben.
3 Hülfslehrer kommandirten Offiziere sind der Militär-Schiehschule
unter Angabe der zu den verschiedenen Fonds zu leistenden Beiträge spätestens 7 Tage vor Eintreffen
der Kommandirten in Spandau mitzutheilen. Denjenigen Offizieren, über welche die bezügliche
Mittheilung bis zu dem gedachten Zeitpunkt nicht erfolgt ist, wird nur der bestimmungsmößige
Abzug zur Kleiderkasse gemacht. Die von den Offizieren einzubehaltenden Gehaltsabzüge werden
nach der letzten Gehaltszahlung bz. am Schluß des Etatsjahres an die Truppentheile insoweit
abgeführt, als die betr. Offiziere nicht Mitglieder des deutschen Ofsizier-Vereins sind. Andernfall
finden die Erlasse vom 8. Mai bz. 27. November 1881 — Nr. 314. 1. und 159. 11. M. O. D. 3 —
Anwendung,
E / erhalten einige Kasernenquartier.
Wohnung außerhalb der Kaserne überlassen.
h Lehrkursen kommandirten Ofsiziere erhalten das Garnison=
brotgeld für Spandau von ihren Truppentheilen. siziere erh
Den übrigen Offizieren bleibt die Wahl ihrer