Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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Kriegsministerium. Berlin den 20. Februar 1890. 
Nr. 47. 
Wiederherstellung rc. der Fahnen und Standarten. 
Mit Genehmigung Seiner Majestät des Raisers und Rönigs bestimmt das Kriegsministerium: 
So — 
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—2 
No. 169/2. 90. 
Jede Beschädigung der Fahnen und Standarten, welche eine Ausbesserung erforderlich macht, ist 
auf dem Dienstwege an das Departement für das Invalidenwesen zu melden. 
Sofern essich nicht um Brüche der Stangenhandelt, ist der Meldung eine Aeußerungdarüber beizufügen: 
ob die Ausbesserung in sachgemäßer Weise an dem Standort des Truppentheiles ausgeführt 
werden kann? 
Wenn ein Bruch einer Fahnen= 2c. Stange — siehe Nr. 2 — eingetreten ist, oder bei bereits 
ausgebesserten Stangen etwa in Folge Lockerung der Beschläge bz. aus anderer Veranlassung 
die Kriegsbrauchbarkeit der Fahne 2c. zweifelhaft geworden sein sollte, so ist die betreffende 
Fahne 2c. seitens derjenigen Truppentheile, welche ihre Standorte außerhalb Berlins haben, 
gleichzeitig mit der Meldung zu 1 in einer Kiste sorgfältig verpackt und als Werthslück ver- 
sichert, unmittelbar an die Anstellungs Abtheilung des Kriegsministeriums abzusenden. 
Seitens der in Berlin stehenden Truppentheile hat die Ablieferung an die Anstellungs- 
Abtheilung zu dem Zeitpunkte zu erfolgen, welcher durch Vermittelung des Königlichen General= 
kommandos des Gardekorps seitens der genannten Abtheilung in jedem Falle besonders bekannt 
gegeben werden wird. 
Die Fahnen= 2c. Bänder sowie die Standarten-Bandoliere sind nur insoweit beizufügen, 
als sie einer Ausbesserung bedürfen bz. Ersatz für sie beantragt wird. 
Abhanden gekommene Theile des Fahnen= 2c. Beschlages dürfen durch die Truppentheile nur dann 
selbständig und ohne vorherige Anfrage ersetzt werden, wenn ein Abgang bei den Nägeln in 
Nage steht, mit denen die Fahnen= 2c. Tücher und Ringe, außerdem bei den Standarten die 
Messingauslagen in den Reiselungen der Stange befestigt sind. 
Im Falle des Verlustes der Spitze, des in ihr besindlichen Eisernen Kreuzes oder Aller- 
höchsten Namenszuges, des Fahnenringes oder des Fahnenschuhes ist der erforderliche Ersatz in 
jedem Falle bei dem Kriegsministerium zu beantragen. 
Das Nälliche gilt bezüglich der Gedächtniß= 2c. Ringe, welche an den Stangen, auf den 
Spitzen oder an den Fahnenbändern befestigt sind. 
C. 3. v. Verdy. 
Kriegsministerium. Berlin den 20. Februar 1890. 
Nr. 48. 
Lehr-Infanterie-Bataillon. Zusammensetzung und Zusammentritt im Jahre 1890. 
Es sind zu kommandiren: 
I. Arme 
II. 
X. Ggl. 
XIII. (Kal. 
XIV. Arme 
XV. 
XVI. 
XVII 
Inspektion der Jäger 
und S 
A. Offiziere: 
Zur Uebung 1890: Darunter für den Stamm 1890/91: 
ekorps — Hauptm. — Prem.-Lt. 1 Sek.-Lt. — Hauptm. — Prem.-Lt. — Sek.-Lt. 
* — - — - 1 - — - – "bê“ : 
- — - 1 - - — — - — - 
- 1 — - 1 - 1 - — 2- — - 
* 1 “"ê — - 2- — 2- — - — 
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ekorps — - — - - — - — - — - 
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Summe 3 Hauptleute 3 Prem.-Its. 10 Sek.-Lts. 1 Hauptm. 1 Prem.-L#. 2 Sek.-Lts.
	        
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