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Kriegsministerium. Berlin den 20. Februar 1890.
Nr. 47.
Wiederherstellung rc. der Fahnen und Standarten.
Mit Genehmigung Seiner Majestät des Raisers und Rönigs bestimmt das Kriegsministerium:
So —
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No. 169/2. 90.
Jede Beschädigung der Fahnen und Standarten, welche eine Ausbesserung erforderlich macht, ist
auf dem Dienstwege an das Departement für das Invalidenwesen zu melden.
Sofern essich nicht um Brüche der Stangenhandelt, ist der Meldung eine Aeußerungdarüber beizufügen:
ob die Ausbesserung in sachgemäßer Weise an dem Standort des Truppentheiles ausgeführt
werden kann?
Wenn ein Bruch einer Fahnen= 2c. Stange — siehe Nr. 2 — eingetreten ist, oder bei bereits
ausgebesserten Stangen etwa in Folge Lockerung der Beschläge bz. aus anderer Veranlassung
die Kriegsbrauchbarkeit der Fahne 2c. zweifelhaft geworden sein sollte, so ist die betreffende
Fahne 2c. seitens derjenigen Truppentheile, welche ihre Standorte außerhalb Berlins haben,
gleichzeitig mit der Meldung zu 1 in einer Kiste sorgfältig verpackt und als Werthslück ver-
sichert, unmittelbar an die Anstellungs Abtheilung des Kriegsministeriums abzusenden.
Seitens der in Berlin stehenden Truppentheile hat die Ablieferung an die Anstellungs-
Abtheilung zu dem Zeitpunkte zu erfolgen, welcher durch Vermittelung des Königlichen General=
kommandos des Gardekorps seitens der genannten Abtheilung in jedem Falle besonders bekannt
gegeben werden wird.
Die Fahnen= 2c. Bänder sowie die Standarten-Bandoliere sind nur insoweit beizufügen,
als sie einer Ausbesserung bedürfen bz. Ersatz für sie beantragt wird.
Abhanden gekommene Theile des Fahnen= 2c. Beschlages dürfen durch die Truppentheile nur dann
selbständig und ohne vorherige Anfrage ersetzt werden, wenn ein Abgang bei den Nägeln in
Nage steht, mit denen die Fahnen= 2c. Tücher und Ringe, außerdem bei den Standarten die
Messingauslagen in den Reiselungen der Stange befestigt sind.
Im Falle des Verlustes der Spitze, des in ihr besindlichen Eisernen Kreuzes oder Aller-
höchsten Namenszuges, des Fahnenringes oder des Fahnenschuhes ist der erforderliche Ersatz in
jedem Falle bei dem Kriegsministerium zu beantragen.
Das Nälliche gilt bezüglich der Gedächtniß= 2c. Ringe, welche an den Stangen, auf den
Spitzen oder an den Fahnenbändern befestigt sind.
C. 3. v. Verdy.
Kriegsministerium. Berlin den 20. Februar 1890.
Nr. 48.
Lehr-Infanterie-Bataillon. Zusammensetzung und Zusammentritt im Jahre 1890.
Es sind zu kommandiren:
I. Arme
II.
X. Ggl.
XIII. (Kal.
XIV. Arme
XV.
XVI.
XVII
Inspektion der Jäger
und S
A. Offiziere:
Zur Uebung 1890: Darunter für den Stamm 1890/91:
ekorps — Hauptm. — Prem.-Lt. 1 Sek.-Lt. — Hauptm. — Prem.-Lt. — Sek.-Lt.
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Summe 3 Hauptleute 3 Prem.-Its. 10 Sek.-Lts. 1 Hauptm. 1 Prem.-L#. 2 Sek.-Lts.