Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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(dem Lazarethgehülfen 2 Paar Lederhandschuhe), 
gute Stiefel (keine Schuhe), p bandschuh 
nebst Flecken, Beschlag und Aefnähegeld, 
neues), 
Zubehör (ohne Haarbusch), 
und Schloß, 
vordere Patrontaschen, 
hintere Patrontasche, 
Kochgeschirr mit Zubehör, 
Seitengewehr, 
Soldbuch, 
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Schießbuch, 
den Hornisten das Horn nebst Zubehör. 
Jedem Gemeinen ist ein kleiner Spaten nebst Futteral mitzugeben. 
Sämmtliche Sachen müssen neuester Probe, gut verpaßt und mit dem Namen des 
betreffenden Kommandirten versehen sein. 
. Mehr Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke als angeführt mitzugeben oder nachzuschicken, ist unter- 
sagt. Der weitere Bedarf ist der Gewehr-Prüfungs-Kommission nur auf Erfordern zu übersenden. 
4 VI. Zuweisung der Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke. 
Die Kommandirten nehmen ihre sämmtlichen Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke bz. Waffen 
selbst mit zum Kommandoort und nach Beendigung ihres Kommandos wieder zum Truppentheil zurück. 
Der Marsch der Kommandirten erfolgt im zweiten Anzuge; der bessere Anzug sowie die übrigen 
Bekleidungs= 2c. Stücke (siehe V 1. u. 2) werden im Tornister verpackt 4 von dem Manne 
persönlich mitgebracht. 
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VII. Marsch-Angelegenheiten. 
. Sämmtliche Mannschaften — ausschließlich derjenigen aus den Garnisonen Berlin und Potsdam — 
Laben für die Hin= und Rückreise, soweit angängig, die Eisenbahn auf Militärfahrschein zu 
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enutzen und sind dementsprechend von ihren Truppentheilen für die Hin= und Rückreise (siehe 
V 10) mit Militärfahrscheinen zu versehen. 
Die Kosten für den Marsch von der Garnison bis Spandau werden seitens der Gewehr-Prüfungs- 
Kommission gezahlt und liquidirt. Die Truppentheile haben daher den Kommandoführern einen 
Ausweis über die Höhe des gezahlten Marschkostenvorschusses mitzugeben, damit diese der Gewehr- 
Prüfungs-Kommission über die wirklich entstandenen Kosten Rechnung legen können. 
VIII. Geldverpflegung 2c. 
Die Mannschaften verbleiben im Etat ihres Truppentheils und erhalten für Rechnung des Etats- 
Kapitels 24 Löhnung von der Gewehr-Prüfungs-Kommission, und zwar: vom 21. März bz. 
1. August des laufenden bis einschließlich den 20. März bz. 31. Juli des folgenden Jahres. 
Der Lazarethgehülfe und die Gemeinen (ausschließlich Oekonomie-Handwerker) beziehen von der 
Gewehr-Prüfungs-Kommission ersterer 6 K., letztere 3 K. Zulage monatlich. **;½151 4 
Der Gewehr-Prüfungs-Kommission ist von jedem Aufrücken der Kommandirten in eine höherc 
Löhnung unter Angabe des Tages, von welchem ab dieselbe zahlbar ist, Kenntniß zu geben. 
IX. Allgemeine Bemerkung. « » 
Die Ablösung von Mannschaften behufs Entlassung zur Reserve oder aus sonstigen Gründen 
erfolgt nur durch unmittelbares Benehmen der Truppentheile mit der Gewehr-Prüfungs-Kommission. Letzterer 
sind die bezüglichen Anträge, unter Angabe des Entlassungstages, rechtzeitig zu übermitteln. Die Entlassung 
selbst erfolgt durch den Truppentheil. 
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