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Die zu den Uebungen eingezogenen Landwehr-Kavallerie-
Offiziere verbleiben dem Beurlaubtenstande ihrer Waffe; ihre
Beförderung in derselben erfolgt vorkommendenfalls auf Grund
der anläßlich der Uebungen bei der Feld-Artillerie dargethanen
Befähigung.
Açerzte und Noßärzte.
19. Betreffs etwaiger Einziehung von Assistenz= und
Unterärzten des Beurlaubtenstandes haben sich die Korps-
Generalärzte zuvor mit der Medizinal-Abtheilung des Kriegs-
ministeriums in Verbindung zu setzen.
Die Einberufung von Roß= und Unter-Roßärzten des
Beurlaubtenstandes ordnen die Generalkommandos nach Maß-
gabe des Bestandes an Uebungspflichtigen an.
Mannschaften.
20. Hinsichtlich der Uebungen der Infanterie und Jäger
wird auf die Verfügung vom 28. Juli 1890 (930/90 geh.
A.1) verwiesen. Im Uebrigen finden bei diesen beiden Waffen
außer der Einziehung von Ergänzungsmannschaften zu den
Kaisermanövern (F. O. II. 6.) nur die durch die Heerordnung
(6 40, 3.1/ 5 und Un) festgesetzten Uebungen statt.
Die in der Anlage 1, Spalte 2, angegebene Zahl von
Kavalleristen ist behufs Ausbildung mit der Lanze einzuziehen.
Dieselben sind möglichst den jüngeren Jahresklassen der Reserve
zu entnehmen.
Bei der Kavallerie derjenigen Armeekorps, welche kein
Kaisermanöver haben, und bei den nicht zu besonderen Kavallerie-
Uebungen herangezogenen Regimentern können, nach dem Er-
messen der Generalkommandos, für die Dauer der Herbst-
übungen Reservisten — bis zu 4 Mann für die Eskadron —
behufs möglichster Erhöhung der Ausrückestärke eingezogen
werden. (Vergl. im Uebrigen F. O. II. 6 und Ausführungs-
Bestimmungen zur A. K. O., betreffend Größere Truppen-
übungen im Jahre 1891.)