Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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Außerdem können, nach Bestimmung der General- 
kommandos, bei den berittenen Waffen in denjenigen Fällen, 
in welchen es für den Rückmarsch der Truppen aus dem 
Manöver in ihre Standorte erforderlich erscheint, die zur Ent- 
lassung kommenden Mannschaften im unmittelbaren Anschluß 
an ihre aktive Dienstzeit zur Ableistung einer Uebung — für 
die Dauer des Rückmarsches und der zur Vorbereitung der 
Entlassung erforderlichen Zeit und unter Anrechnung auf die 
Zahl der gesetzlich zulässigen Uebungen — herangezogen werden. 
Den in Betracht kommenden Mannschaften ist — im Interesse 
der Regelung ihrer bürgerlichen Verhältnisse — von der Heran- 
ziehung zu derartigen Uebungen möglichst frühzeitig Kenntniß 
zu geben. 
Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Fuß= 
Artillerie, welche in der Bedienung der 5 cm Kanone aus- 
gebildet werden sollen, sind den jüngsten Jahresklassen der 
Reserve zu entnehmen. 
21. Die Dauer der Uebungen beträgt im Allgemeinen 
12 Tage, für die mit der Lanze auszubildenden Kavalleristen 
28 Tage, bei der Luftschiffer-Abtheilung, zu welcher nur Mann- 
schaften der Reserve einzuziehen sind, 21 Tage; hinsichtlich des 
Trains siehe Anlage 1. 
22. Wo es im Interesse der Ausbildung für wünschens- 
werth erachtet wird, kann die auf 12 Tage festgesetzte Uebungs- 
zeit für Reservisten, je nach dem Ermessen der General- 
kommandos bz. obersten Waffenbehörden, bis zu 20 Tagen 
verlängert werden. In diesem Falle ist dafür — mit Aus- 
nahme der zur Eisenbahn-Brigade Heranzuziehenden — eine 
entsprechend geringere Zahl von Mannschaften einzuziehen, damit 
die Löhnungsbeträge für die in der Anlage 1 ausgeworfenen 
Mannschaftszahlen bei den einzelnen Armeekorps bz. Waffen- 
gattungen nicht überschritten werden. 
23. Die zwölftägigen Uebungen sind so zu legen, daß in 
diese Zeit möglichst nur ein Sonntag und kein Festtag fällt. 
24. Die Einberufung kann in mehreren Theilen erfolgen.
	        
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