Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

15 
der gemäß Anlage 1, Spalte 10, einzuberufenden Kavalle- 
risten der Reserve. 
Gleichzeitig mit den in der Anlage 1, Spalte 10, be- 
zeichneten Mannschaften ist von denjenigen Kavallerie-Regi- 
mentern, welchen die Mobilmachung von Fuhrpark-Kolonnen 
obliegt, je ein geeigneter, nicht zu junger aktiver Unteroffizier, 
welcher als Wachtmeister für diese Fuhrpark-Kolonnen bestimmt 
ist, zu den Train-Bataillonen zur Erlernung des Traindienstes 
zu gestellen. Ebenso können Unteroffiziere der Reserve der 
Kavallerie, welche als Sergeanten für die Train-Kolonnen der 
Telegraphen-Abtheilungen Verwendung finden sollen, zu gleichem 
Zweck zu den Train-Bataillonen eingezogen werden. 
29. Außer den in Anlage 1 aufgeführten Uebungsstärken 
sind zu Uebungen heranzuziehen: 
a) Die Volksschullehrer der Reserve gemäß H. O. 8 40,1 
(s. auch Ziffer 38), 
b) die ehemaligen Einjährig-Freiwilligen aller Waffen, 
welche nicht Offizier-Aspiranten sind, gemäß H. O. 
8 40, sa, *) 
e) die Offizier-Aspiranten 2c. aller Waffengattungen (H. O. 
8 46 — s. auch H. O. § 40, u), sofern sie nicht 
lediglich zu den durch Anlage 1 festgesetzten Landwehr- 
Uebungen einberufen werden, 
24) Mannschaften, welche an telle des Ausbildungs- 
personals für die Ersatz-Reservisten der Infanterie und 
der Jäger eingezogen werden (s. Ziffer 30, zweiter 
Absatz), 
e) Bäcker und Schlächter der Reserve gemäß Ziffer 31, 
I) Unteroffiziere der eserve der Kavallerie behufs Aus- 
bildung für Sergeantenstellen bei den Train-Kolonnen 
der Telegraphen-Abtheilungen (s. Ziffer 28, letzter 
Absatz), 
*) Auf besonderen Antrag dürfen die Generalkommandos bz. 
obersten Waffenbehörden die Ableistung der beiden gesetzlichen Uebungen 
im unmittelbaren Anschluß genehmigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.