15
der gemäß Anlage 1, Spalte 10, einzuberufenden Kavalle-
risten der Reserve.
Gleichzeitig mit den in der Anlage 1, Spalte 10, be-
zeichneten Mannschaften ist von denjenigen Kavallerie-Regi-
mentern, welchen die Mobilmachung von Fuhrpark-Kolonnen
obliegt, je ein geeigneter, nicht zu junger aktiver Unteroffizier,
welcher als Wachtmeister für diese Fuhrpark-Kolonnen bestimmt
ist, zu den Train-Bataillonen zur Erlernung des Traindienstes
zu gestellen. Ebenso können Unteroffiziere der Reserve der
Kavallerie, welche als Sergeanten für die Train-Kolonnen der
Telegraphen-Abtheilungen Verwendung finden sollen, zu gleichem
Zweck zu den Train-Bataillonen eingezogen werden.
29. Außer den in Anlage 1 aufgeführten Uebungsstärken
sind zu Uebungen heranzuziehen:
a) Die Volksschullehrer der Reserve gemäß H. O. 8 40,1
(s. auch Ziffer 38),
b) die ehemaligen Einjährig-Freiwilligen aller Waffen,
welche nicht Offizier-Aspiranten sind, gemäß H. O.
8 40, sa, *)
e) die Offizier-Aspiranten 2c. aller Waffengattungen (H. O.
8 46 — s. auch H. O. § 40, u), sofern sie nicht
lediglich zu den durch Anlage 1 festgesetzten Landwehr-
Uebungen einberufen werden,
24) Mannschaften, welche an telle des Ausbildungs-
personals für die Ersatz-Reservisten der Infanterie und
der Jäger eingezogen werden (s. Ziffer 30, zweiter
Absatz),
e) Bäcker und Schlächter der Reserve gemäß Ziffer 31,
I) Unteroffiziere der eserve der Kavallerie behufs Aus-
bildung für Sergeantenstellen bei den Train-Kolonnen
der Telegraphen-Abtheilungen (s. Ziffer 28, letzter
Absatz),
*) Auf besonderen Antrag dürfen die Generalkommandos bz.
obersten Waffenbehörden die Ableistung der beiden gesetzlichen Uebungen
im unmittelbaren Anschluß genehmigen.