Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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Muster zur: Anlage 8. 
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Zahlen-Nachweisung 
der Offiziere und Offizier-Aspiranten 2c., welche bei Truppen bz. 
Behörden des Befehlsbereiches des 2c. (Generalkommandos oder 
oberster Waffenbehörde) im Etatsjahre 1891/92 eingezogen 
oder noch einzuziehen sind. 
Vemerkung: Für die Generalkommandos gelten die umseitigen Spalten. 
Die obersten Wassenbehörden (Inspektion der Jäger und Schützen, 
General-Inspektion der Fuß-Artillerie, General-Inspektion des 
Ingenieur= und Pionier-Korps und der Festungen) haben die 
Spalten entsprechend zu ändern, so daß die Offiziere und Offizier- 
Aspiranten ihrer Wassen zum Nachweise gelangen. 
Von Seiten des Chefs des Generalstabes der Armee sind 
die als Adjutanten von Linien-Kommandanturen bestimmten 
Offiziere sowie die bei der Eisenbahn-Brigade und der Luftschiffer- 
Abtheilung eingezogenen Offiziere und Offizier-Aspiranten nach- 
zuweisen.
	        
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