Kriegsministerium. Berlin den 28. Februar 1891.
Vorstehendes wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Die Aenderung der zum Bezirkskommando Beuthen horenden Verwaltungsbezirke ist bereits durch
die im April 1890 ausgegebenen Deckblätter berücksichtigt.
Deckblätter zur Wehrordnung werden in nächster Zeit zur Verausgabung gelangen.
Im Auftrage.
No. 860/2. 91. A. 1. v. Falckenstein.
Nr. 58.
Invaliditäts- und Altersversicherung.
Auf Grund des §. 112 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung, vom
22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) wird die Höhe der jährlichen Vergütungen, welche die Versicherungs-
anstalten an Krankenkassen einschließlich der Demeinde Krankenversicherun (5. 135 a. a. O.), sonstigen Stellen
oder Hebestellen dann zu gewähren haben, wenn denselben durch die erschenongsanstalt oder durch Bestimmung
einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes die Einziehung der Beiträge zur Invaliditäts= und
Altersversicherung, sowie die Einklebung der den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken in die Quittungs-
karten der Versicherten an Stelle der Arbeitgeber übertragen worden ist, bis auf Weiteres wie folgt festgesetzt:
a) soweit es sich um Betriebs-(Fabrik-) und um Bau-Krankenkassen handelt, auf eins vom Hundert,
b) im Uebrigen auf drei vom Hundert .
der eingezogenen Beiträge.
Für die den bezeichneten Stellen etwa gleicherweise übertragene Ausstellung (Umtausch) der Quittungs-
karten hat das Gesetz den Versicherungsanstalten die Gewährung einer Vergütung nicht auferlegt. Die Fest-
setzung einer derartigen Vergütung erübrigt daher. Es liegt indessen in der Billigkeit, daß den von der
Versi grungzanstalt oder durch atttariche Bestimmung von Gemeinden oder weiteren Kommunalverbänden
mit diesen Aufgaben betrauten Krankenkassen u. ß w. auch für die hieraus ihnen erwachsende, voraussichtlich
nicht unerhebliche Mühewaltung eine angemessene Vergütung aus den Mitteln derjenigen Stelle gewährt wird,
durch deren Bestimmung ihnen diese Mühewaltung übertragen wird. Bei der Genehmigung entsprechender
statutarischer Bestimmungen wird daher auf die Gewährung derartiger Vergütungen hinzuwirken sein.
Krankenkassen, welche auf Grund des §. 114 a. a. O. die Erpiehun der Beiträge für die Invaliditäts=
und Altersversicherung freiwillig übernehmen, haben, wie auch das eihd Versicherunggamt angenommen hat,
auf die Gewährung einer Vergütung von der Versicherungsanstalt keinen Anspruch. Dasselbe gilt von Kranken-
kassen für Reichs= oder Staatsbetriebe, welchen die in Rede stehenden Obliegenheiten durch die den Verwaltungen
dieser Betriebe vorgesetzte Dienstbehörde übertragen worden sind (§. 114 a. a. O.).
bri Euer 2c. ersuchen wir ergebenst, diesen Erlaß auf geeignete Weise zur Kenntniß der Betheiligten
zu bringen.
Berlin den 16. Februar 1891.
Der Minister des Innern. Der Minister für Handel und Gewerbe.
Herrfurth. Frhr. v. Berlepsch.
An die sämmtlichen Königlichen Regierungs-Präsidenten,
sowie an den Königlichen Polizei-Präsidenten in Berlin.
Kriegsministerium. Berlin den 6. März 1891.
Vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch zur Kenntniß der betheiligten Behörden gebracht.
Nro. 139/J. 91. D. 3. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 2. März 1891.
Nr. 59.
Militärfahrkarten für entlassene Mannschaften.
Mit Bezug auf §. 17, der Friedens-Transport-Ordnung sowie die 85. 16, und 26 der Marschgebührniße
Vorschrift wird hinsichtlich der Verabfolgung von Militärfahrkarten an entlassene Mannschaften zur Beseitigung
hervorgetretener Zweifel und Unzuträglichkeiten Folgendes bestimmt:
1. Entlassene Mannschaften sind persönlich #ur Lösung von Militärfahrkarten nicht berechtigt. Werden
solche in den zulässigen Fällen vom Truppentheil 2c. für Entlassene in Anspruch genommen,