Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

Kriegsministerium. Berlin den 13. März 1891. 
Nr. 68. 
Ausgabe der „Dienstanweisung für die Oberfenerwerkerschule“. 
Die Bestimmungen über die Organisation der Oberfeuerwerkerschule Berlin 1878 sind unter Einfügung der 
bisher erschienenen Nachträge 2c. mit Abänderungen unter der Bezeichnung „Dienstanweisung für die Ober- 
feuerwerkerschule“ neu gedruckt worden. 
Die erforderlichen Exemplare werden den Kommando= 2c. Behörden nebst Auszug aus dem Verthei- 
lungsplan unter Umschlag zugehen. 
Die bisherigen „Bestimmungen über die Organisation der Oberfeuerwerkerschule Berlin 1878“ werden 
hiermit ungültig. 
No. 269/3. 91. A. 2. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 13. März 1891. 
Nr. 69. 
Ausgabe von Bestimmungen für die Feld= und für die Fuß--Artillerie-Schießschule (Entwürfe). 
Vorgenannte Bestimmungen werden den Kommando= 2c. Behörden nebst Vertheilungsplan unter Umschlag 
in der erforderlichen Anzahl von Exemplaren zugehen. 
Hierbei wird Folgendes bemerkt: 
1. Im Jahre 1891 sind der Feld-Artillerie-Schießschule außer den zu überweisenden 105 Ersatz- 
kanonieren vom Jahrgang 1890 noch weitere 15 Mann vom Jahrgang 1889 zu überweisen und 
zwar je 1 vom Garde--, I. bis XI., XIV., XV. und XVII. Armeekorps. 
Eine Gestellung von Fahrern für die Feld-Artillerie-Schießschule ist in diesem Jahre nicht erfor- 
derlich. Als Ersatz für die im Jahre 1892 ausscheidenden Fahrer des Jahrgangs 1889 sind 
55 vom Jahrgang 1890 und 55 vom Jahrgang 1891 zu überweisen. 
. Die ##mäß §. 10, der Bestimmungen für die Feld-Artillerie-Schießschule der Inspektion der 
Feld-Artillerie zum 1. März jeden Jahres von den Feld-Artillerie-Brigaden einzureichenden Nach- 
weisungen von zur Abgabe an die Feld-Artillerie-Schießschule geeigneten Mannschaften besonderer 
Professionen sind nachträglich baldigst vorzulegen. 
No. 34/3. 91. A. 3. v. Kaltenborn. 
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Kriegsministerium. Berlin den 16. März 1891. 
Nr. 70. 
Abänderung des §. 49 der Besoldungsvorschrift für das Preußische Heer im Frieden. 
Der bezeichnete Paragraph erhält die nachstehend angegebene veränderte Fassung. 
Hierzu wird bemerkt, daß die in Ziffer 3 gedachte Vereinbarung erst nach Gestellung der Hilfs- 
kommandos — sobald die Verhältnisse sich beurtheilen lassen — einzuleiten ist, und daß an Stelle der in 
der Anmerkung bezeichneten Zivilbehörden in den nichtpreußischen Bundesstaaten die obersten Zivil-Verwal- 
tungsbehörden treten. çl 
Die diesseits unterm 9. März 1889 Nr. 244/3. 89. A. 1. herausgegebenen „Allgemeinen Gesichts- 
punkte für die Gestellung von militärischen Kommandos zur Hilfeleistung bei etwa eintretender Wassersnoth“ 
ändern sich entsprechend und werden nach stattgefundener Umarbeitung neu vertheilt werden. 
No. 234/2. 91. B. 3. v. Kaltenborn. 
2 S. 49. 
Kommandos auf Veranlassung von Zivilbehörden und Privaten. 
1. Wenn auf Ansuchen Hilfskommandos an Zivilbehörden außerhalb der Garnison gestellt werden, 
"t haben diese — auch wenn eine vorherige Vereinbarung hierüber nicht stangesanden hat — 
ie im Vergleich zur Garnisonverpflegung entstehenden Mehrkosten") zu tragen. 
*) Hierzu ist auch die Ersatzleistung für verloren gegangenes oder beschädigtes Material bz. die Abnutzung 
desselben, sowie für verloren gegangene bz. unbrauchbar gewordene Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke zu zählen.
	        
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