Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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10. An die Stelle der bisher in Höhe von 165 „/A gewährten Beihülfe für Unteroffiziere tritt in 
Abänderung des §. 56 der zu dae de u5 4 feh eine Dienstprämie in Höhe von 1000 4 
11. Die Biwaks-Gebührnisse der am Manöver betheiligten Truppen werden in Aenderung des 2. Theils, 
Abschnitt B, Ziffer 11 der Felddienst-Ordnung von 3½ auf 4½ Biwaks erhöht. 
Diese Bestimmungen treten, sofern nicht ausdrücklich vorstehend für einzelne Maßregeln abweichend 
verfügt ist, mit dem 1. April 1891 in Kraft. 
Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin den 28. März 1891. 
Wilhelm. 
v. Kaltenborn. 
An das Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. Berlin den 28. März 1891. 
Vorstehende Allerhöchste Rabinete Ordre wird mit Nachstehendem zur Kenntniß der Armee gebracht: 
I. Ausführungs-Bestimmungen. 
u 2a. Das etatsmäßige Aufsichts-, meh und Unterpersonal der neunten Lrooisorischen) Kriegs- 
schule zu u sowie die Kommandos an Mannschaften 2c. treten daselbst am 1. April 1891 zusammen. 
e 
Unterricht beginnt am 6. April 1891. Die Stelle des Zahlmeisters emng das Generalkommando 
XI. en 
u 6a. Die für Adjutanten mit Lieutenants-Gebührnissen bisher zuständige „Geldvergütung zur 
Beschaffun von Dienstpferden“ fällt in Folge Einführung der Pferdegelder fort. 
Die bisherige Rationsberechtigung 
r Eis senbahnsinten Kochmüsfare und Eisenbahn-Kommissare, 
z W#iutanten, bei dem Inspekteur der Gemehrfabriken und bei dem Chef der Landes- 
der rnn in Altona, Cassel, Frankfurt a. M., Hannover, Karlsruhe, Potsdam 
Stettin, 
der Zahlmeister bei den Kavallerie= Regimentern, 
sowie die diesen Zahlmeistern bisher gewährte Geldvergütung zur eigenen Anschaff ng eines Dienstpferdes 
kommen — vorbehaltlich etwaiger späterer anderweitiger Festsetzungen — zunächst bei eintretendem Wechsel 
in der Besetzung der bezeichneten Stellen in 
Bezüglich derjenigen rationsberechtigt bleibenden Offiziere, welchen die Pferdegeld-Berechtigung nicht 
beigelegt ist, sowie bezüglich der rationsberechtigt bleibenden Sanitätsoffii iere und Beamten wird weder in 
dem fubenen Lmnfanze noch in der bisherigen Art des Bezuges der Rationsgebühr etwas geändert. 
r Lite es Kapitels 32 des Reichshaushalts-Etats erhält die Bezeichnung: „Geldvergütung zur 
Be * von Dienstpserden für die nachstehend beeichneten Osfizere“ (solg! die unter Ziffer 6a der vor- 
stehenden Merö- sten Kabinets-Ordre angegebene Bestimm 
  
Nachrichtlich wird bemerkt, daß die Beslimmungen 1 7. Gewährung von Pferdegeldern“ auch einzeln 
bei der * ———- von E. S. Mittler & Sohn zum Preise von 25 Pf. käuflich sind 
u 6b. Die 85. 9, 10, 12, 13, 16 und 17 des s über die Remontirung der Armee 
ändern ““ ss emäß. Die Umarbeitung desselben steht bevor ie “ das Chargenpferd festgesetzte Geld- 
vergütung beträr ! 660 /X¾ für die 4jährige Dauer, monatlich 13,75 
Eine Vergütung für dienge Zeit, welche ein c 13 x am 1. April 1891 bereits im fünften 
Jahre seines Turnus hh, wird nicht gewährt. 
r Zu 7. Weitere Bestimmungen bezüglich der Pferdedepots werden den betheiligten Stellen demnächst 
zugehen. 
Für die Train-Bataillone Nr. 14 und 15 wird ein neuer Friedens-Verpflegungs-Etat 
#r- gr us Der Mehrbedarf an Mannschaften ist durch Einziehung von Dispositions-Urlaubern 
zu decken
	        
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