Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

Kriegsministerium. Berlin den 17. März 1891. 
# Nr. 80. 
Veränderte Aufschrift der den Richtkanonieren der Feld--Artillerie als Preise zu verleihenden Denkmünzen. 
Mitt Allerhoͤchster Sepehmigung erhalten die den Richtkanonieren der Feld-Artillerie gemäß Nr. 204 
der Schießvorschrift für die Feld-Artillerie als Preise für das zweite Preisrichten zu verleihenden Denkmünzen 
für die Folge auf der Rückseite die Aufschrift: 
„Für gutes Richten“. 
No. 166/3. 91. A. 3. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 23. März 1891. 
Nr. 81. 
Kriegsspielplan der Gegend von Gumbinnen—SDarkehmen. 
Die Kartographische Abtheilung der Landes-Aufnahme wird bis zum Oktober d. Is. einen Kriegsspielplan 
der Gegend von Gumbinnen—Darkehmen im Maßstab 1: 8000 in 70 Sektionen herstellen. Der Preis für 
die Sektion wird sich bei einer Auflage von ungefähr 200 Exemplaren belaufen auf 
25 Pf. für ein unaufgezogenes Blatt, 
65 Pf. für ein ausgezogenes Blatt. 
Ein Uebersichtsblatt dieses Planes wird sämmtlichen Generalkommandos und General-Inspektionen 
direkt von der Kartographischen Abtheilung zugesandt werden. 
Diejenigen Kommandobehörden, Truppentheile 2c., welche die Beschaffung eines Exemplars dieses 
Kriegsspielplans beabsichtigen, werden ersucht, eine bezügliche Bestellung bis zum 1. Mai d. Is. der Karto- 
graphischen Abtheilung der Landes-Aufnahme direkt zuhehen zu lassen. 
No. 627/3. 91. A. 1. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. Berlin den 24. März 1891. 
Nr. 82. 
Kirchenkollekten. 
In den Militärgemeinden dürfen Kirchen= und Hauskollekten zu Zwecken, welche außerhalb des Militär= 
Kirchenwesens liegen, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Kriegsministeriums abgehalten werden. 
agegen ist die übliche Aufstellung von geschlossenen Büchsen an den Ausgängen der Kirche zur 
Sammlung gecwillger Beiträge ohne Weiteres gestattet. 
Die Erträgnisse dieser Sammlungen dürfen nach §. 119 der Militär-Kirchenordnung vom 12. Fe- 
bruar 1832 nur zum Besten der Militärgemeinde, also insbesondere zu wohlthätigen Zwecken, wie Unter- 
stützung hülfsbedürftiger Gemeindemitglieder, dann auch zur Verschönerung der Kirche und zur Bestreitung 
außeretatsmäßiger Kultuskosten verwendet werden. 
In Garnisonen, in welchen ein Kirchenkuratorium nicht besteht, hat die Verwaltung dieser Mittel 
durch eine Kommission zu erfolgen, welche aus ein bis zwei Offizieren oder Verwaltungsbeamten, sowie aus 
dem am Orte befindlichen Militärgeistlichen zu bestehen hat. 
Die Art der Vereinnahmung der Gelder, die Buch= und Rechnungsführung, sowie die nähere Form 
der Verwendung bleibt den für jede Garnison aufzustellenden und von den Generalkommandos zu genehmigenden 
Bestimmungen vorbehalten. 
Die von der Kommission nach Ablauf eines Jahres zu legende Rechnung ist dem Generalkommando 
zur Decharge vorzulegen. 
No. 313/1. 91. C. 3. v. Kaltenborn.
	        
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