Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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Die bei Zerlegung der im § 2 aufgeführten Pferdegeldsätze 
sich ergebenden Bruchtheile von Pfennigen fallen also aus. 
Die Zahlung erfolgt, falls nicht ein Vorschuß erhoben 
ist — § 10 —, monatlich nachträglich. 
Wünnscht ein Pferdegeld-Berechtigter die monatlich zur Aus- 
zahlung fällig werdenden Gelder nicht abzuheben, sondern bei 
der Kasse anzusammeln, so sind dieselben als erlaubte Deposita 
zu behandeln. Die angesammelten Beträge dürfen seitens des 
Berechtigten jederzeit abgehoben werden. Eine solche Ansammlung 
ist jedoch bezüglich derienigen Offiziere, welche das Pferdegeld 
aus der General-Militärkasse oder einer Korps-Zahlungsstelle 
beziehen (§ 17b), ausgeschlossen. 
85. 
Fehlt ein etatsmäßiges Pferd nur während eines Theiles 
eines Kalendermonats, so wird das Pferdegeld auf den vollen 
Kalendermonat gewährt — bei einem im Laufe des Monats ein- 
tretenden Wechsel des Pferdes jedoch nur einmal für die betreffende 
Rationsstelle —; fehlt ein etatsmäßiges Pferd während eines 
vollen Kalendermonats, so erlischt der Anspruch auf Pferdegeld 
für die betreffende Rationsstelle auf den betreffenden Monat. 
So lange sich im letzteren Falle der Anspruch eines zu 
mehreren etatsmäßigen Rationen Berechtigten auf das Pferde- 
geld für 1 Pferd vermindert, ist ersteres nach der für ein 
einzeln gehendes Pferd festgesetzten (sechsjährigen) Dauerzeit 
zuständig. 
86. 
Bei Verminderung oder gänzlichem Fortfall der Rations- 
gebühr in Folge Aenderung der Dienststellung, bei Ausscheiden 
aus dem Dienst, Stellung zur Disposition und im Todesfalle 
erlischt der Pferdegeld-Anspruch mit Ablauf des Monats, in 
welchem die Aenderung der Dienststellung rc. thatsächlich ein- 
getreten bezw. in welchem der Tod erfolgt ist. 
Bei der Verleihung einer Stelle mit Regimentskommandeur- 
Gebührnissen fällt der Pferdegeld-Anspruch mit dem Beginn 
des Bezuges der neuen Gebühr fort. 
Feblen etats. 
mäßiger Pserde. 
Aenderung der 
Dienststellung: 
Verabschicdung; 
Todessoll.
	        
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