5
Die bei Zerlegung der im § 2 aufgeführten Pferdegeldsätze
sich ergebenden Bruchtheile von Pfennigen fallen also aus.
Die Zahlung erfolgt, falls nicht ein Vorschuß erhoben
ist — § 10 —, monatlich nachträglich.
Wünnscht ein Pferdegeld-Berechtigter die monatlich zur Aus-
zahlung fällig werdenden Gelder nicht abzuheben, sondern bei
der Kasse anzusammeln, so sind dieselben als erlaubte Deposita
zu behandeln. Die angesammelten Beträge dürfen seitens des
Berechtigten jederzeit abgehoben werden. Eine solche Ansammlung
ist jedoch bezüglich derienigen Offiziere, welche das Pferdegeld
aus der General-Militärkasse oder einer Korps-Zahlungsstelle
beziehen (§ 17b), ausgeschlossen.
85.
Fehlt ein etatsmäßiges Pferd nur während eines Theiles
eines Kalendermonats, so wird das Pferdegeld auf den vollen
Kalendermonat gewährt — bei einem im Laufe des Monats ein-
tretenden Wechsel des Pferdes jedoch nur einmal für die betreffende
Rationsstelle —; fehlt ein etatsmäßiges Pferd während eines
vollen Kalendermonats, so erlischt der Anspruch auf Pferdegeld
für die betreffende Rationsstelle auf den betreffenden Monat.
So lange sich im letzteren Falle der Anspruch eines zu
mehreren etatsmäßigen Rationen Berechtigten auf das Pferde-
geld für 1 Pferd vermindert, ist ersteres nach der für ein
einzeln gehendes Pferd festgesetzten (sechsjährigen) Dauerzeit
zuständig.
86.
Bei Verminderung oder gänzlichem Fortfall der Rations-
gebühr in Folge Aenderung der Dienststellung, bei Ausscheiden
aus dem Dienst, Stellung zur Disposition und im Todesfalle
erlischt der Pferdegeld-Anspruch mit Ablauf des Monats, in
welchem die Aenderung der Dienststellung rc. thatsächlich ein-
getreten bezw. in welchem der Tod erfolgt ist.
Bei der Verleihung einer Stelle mit Regimentskommandeur-
Gebührnissen fällt der Pferdegeld-Anspruch mit dem Beginn
des Bezuges der neuen Gebühr fort.
Feblen etats.
mäßiger Pserde.
Aenderung der
Dienststellung:
Verabschicdung;
Todessoll.