Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

8 7. 
- In den nebenbezeichneten Fällen wird dem Stellvertreter 
mung anderer bezw. dem die Stelle Wahrnehmenden — soweit derselbe unter 
Dienntltellen. den Begriff des § 1 fällt — Pferdegeld für wirklich gehaltene 
Pferde innerhalb der Rationsgebühr der vertretenen bezw. 
wahrgenommenen Stelle — sofern sie an sich pferdegeld- 
berechtigt ist — nur dann gewährt, wenn nach § 90 des N. V. R. 
Rationen?) für den Stellvertreter 2c. zuständig sind. 
Ist das betreffende Pferd auch nur während eines Theiles 
eines Kalendermonats gehalten, so zählt der Monatstheil als 
voller Monat. 
88. 
Kommando, In den nebenbezeichneten Fällen richtet sich der Pferdegeld- 
winn Anspruch nach der Rationsgebühr (5§ 91 bis 99 N. V. R.). 
suopension, 
Strasverbüßung. . 8 9. 
Besondere Fälle. Außer nach Anlage 1 wird Pferdegeld, soweit die be- 
treffenden Offiziere unter den Begriff des § 1 fallen, für die 
wirklich gehaltenen Pferde *s) innerhalb der besonders zugebilligten 
Rationszahl noch gewährt in den Fällen, in welchen in den 
nachstehend bezeichneten Paragraphen des N. V. R. Rationen 
besonders zugestanden sind: 
§ 107 (zum Generalstabe kommandirte Offiziere); 
§ 110 (Uebungen des Beurlaubtenstandes) jedoch nur 
soweit die betreffenden Offiziere dem Friedens- 
stande angehören; 
5 113 (Kommando zum Schutze gegen Einschleppung der 
Rinderpest); die bezüglichen Kosten trägt der 
Zivilfonds; 
ferner in dem Falle der besonderen Bewilligung von Rationen 
seitens des Generalkommandos auf Grund der Bemerkung zu 
Ba 15 des Rationstarifs. 
*) Diese Rationen bezw. Pferde gehören nicht zu den „etats- 
mähbigen“ (5 1). 
*“) Diese Pferde gehören nicht zu den „etatsmäßigen“ (§ 1).
	        
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