8 7.
- In den nebenbezeichneten Fällen wird dem Stellvertreter
mung anderer bezw. dem die Stelle Wahrnehmenden — soweit derselbe unter
Dienntltellen. den Begriff des § 1 fällt — Pferdegeld für wirklich gehaltene
Pferde innerhalb der Rationsgebühr der vertretenen bezw.
wahrgenommenen Stelle — sofern sie an sich pferdegeld-
berechtigt ist — nur dann gewährt, wenn nach § 90 des N. V. R.
Rationen?) für den Stellvertreter 2c. zuständig sind.
Ist das betreffende Pferd auch nur während eines Theiles
eines Kalendermonats gehalten, so zählt der Monatstheil als
voller Monat.
88.
Kommando, In den nebenbezeichneten Fällen richtet sich der Pferdegeld-
winn Anspruch nach der Rationsgebühr (5§ 91 bis 99 N. V. R.).
suopension,
Strasverbüßung. . 8 9.
Besondere Fälle. Außer nach Anlage 1 wird Pferdegeld, soweit die be-
treffenden Offiziere unter den Begriff des § 1 fallen, für die
wirklich gehaltenen Pferde *s) innerhalb der besonders zugebilligten
Rationszahl noch gewährt in den Fällen, in welchen in den
nachstehend bezeichneten Paragraphen des N. V. R. Rationen
besonders zugestanden sind:
§ 107 (zum Generalstabe kommandirte Offiziere);
§ 110 (Uebungen des Beurlaubtenstandes) jedoch nur
soweit die betreffenden Offiziere dem Friedens-
stande angehören;
5 113 (Kommando zum Schutze gegen Einschleppung der
Rinderpest); die bezüglichen Kosten trägt der
Zivilfonds;
ferner in dem Falle der besonderen Bewilligung von Rationen
seitens des Generalkommandos auf Grund der Bemerkung zu
Ba 15 des Rationstarifs.
*) Diese Rationen bezw. Pferde gehören nicht zu den „etats-
mähbigen“ (5 1).
*“) Diese Pferde gehören nicht zu den „etatsmäßigen“ (§ 1).