Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

Falls sich während der Vorschußtilgung der zuständige 
Pferdegeldsatz des Berechtigten erhöht (z. B. in Folge Eintritts 
in den Bezug der Stabsoffizier-Gebührnisse unter Beibehalt 
nur eines Pferdes) oder vermindert (z. B. durch das Halten 
eines zweiten Pferdes), so ist der für das betreffende Pferd zu- 
ständige neue Monatssatz der gebotene Rückzahlungstheil. 
Eine Erhöhung des Vorschusses aus Anlaß einer Erhöhung des 
Pferdegeldsatzes ist unzulässig. 
Bei dem Ausscheiden aus dem Dienst oder bei dem Tode 
des Pferdegeldberechtigten hat derselbe — bezw. seine Erben — 
den ihm zur Last stehenden Vorschußrest innerhalb 8 Tage nach 
Verkauf des betreffenden Pferdes — spätestens jedoch in 3 
Monaten nach Ablauf des Monats, in welchem der betreffende 
Befehl dem Offizier dienstlich bekannt gemacht bezw. in welchem 
der Tod eingetreten ist — zu erstatten. Insoweit der Erlös 
für das Pferd den Vorschußrest nicht deckt, kann in geeigneten 
Fällen das Generalkommando — bezw. für die nicht zu einem 
Korpsverbande gehörigen Offiziere das Kriegsministerium, All- 
gemeines Kriegsdepartement — die Erstattung des Fehlbetrages 
durch monatliche Ratenzahlungen genehmigen, deren Höhe 
mindestens dem für das betreffende Pferd zuletzt zuständig ge- 
wesenen monatlichen Pferdegeldsatze gleichkommen muß. 
Die vorstehende Fristfestsetzung ist auch maßgebend für die 
Erstattung des Vorschußrestes bei eintretender Verminderung 
der etatsmäßigen Pferdezahl, soweit Pferde über die neu zuständige 
etatsmäßige Pferdezahl hinaus mit Vorschuß behaftet sind; ferner 
bei dem Einrücken in eine Stelle ohne Pferdegeldgebühr. So 
lange ein Offizier jedoch das oder die betreffenden Pferde weiter- 
hält, kann seitens des Generalkommandos — bezw. für die 
nicht zu einem Korpsverbande gehörigen Offiziere seitens des 
Kriegsministeriums, Allgemeines Kriegsdepartement — die 
Tilgung des Vorschußrestes durch monatliche Natenzahlungen 
in der vorstehend angegebenen Höhe genehmigt werden. Eine 
Ersatzgewährung bei unverschuldetem Verlust (§ 15) ist bezüglich 
der gedachten Pferde ausgeschlossen.
	        
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