Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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8 13. 
Außer der Auszahlung des Pferdegeldes in Monatsraten Vestsehung der 
bezv. der Gewährung des Gesammt-Vorschusses wird e 
allen Pferdegeldberechtigten auch Ersatz für unverschuldeten dereneschaffung 
Verlust von Pferden gewährt (s. 8 15), und es kann bei uh ep 
schnellerer Abnutzung von Pferden vor Ablauf der Dauerzeit 
ein Theilvorschuß bewilligt werden (s. § 16). 
Um für diese Fälle die Unterlagen zu schaffen, auf Grund 
deren jederzeit bei eintretendem Verlust die Berechnung der zu- 
ständigen Entschädigung bezw. bei Unbrauchbarkeit in Folge 
schnellerer Abnutzung die Bewilligung eines Theilvorschusses 
erfolgen kann, ist es nothwendig, die Soll-Dauerzeit aller etats- 
mäßigen Pferde festzusetzen und die Papiere dieser Pferde 
dauernd bei denjenigen Stellen niederzulegen, welche die Ent- 
scheidung gemäß §8 15 und 16 zu treffen haben. 
Zu diesem Behuf hat die Offizier-Pferde-Kommission auf 
Veranlassung der Kommando= 2c. Behörde bezw. des Truppentheils, 
welchem die Pferdebesitzer angehören, alsbald nach Inkraft- 
treten der vorliegenden Bestimmungen jedes nicht mit Vorschuß 
behaftete Pferd zu untersuchen und zu bestimmen, welche vom 
1. April 1891 ab laufende Dauerzeit — innerhalb der im 
§ 2 bezeichneten Höchstgrenzen von 6 Jahren für ein allein. 
gehendes bezw. von 8 Jahren für ein neben einem anderen gehendes 
— dem Pferde beizulegen ist. Dabei ist scharf zu unterscheiden, 
ob das Pferd nach der derzeitigen Absicht seines Besitzers als 
der stärkeren Abnutzung unterliegendes allein gehendes oder als 
neben einem anderen gehendes verwendet werden soll. 
Das über das Pferd aufzunehmende Nationale sowie die 
über die Festsetzung der Dauerzeit aufzunehmende Verhandlung, 
in welcher ausdrücklich an zugeben ist, ob die Dauerzeit 
nach einem allein gehenden oder aber nach einem neben 
einem anderen gehenden Pferde bemessen ist, werden 
bei derjenigen Dienststelle aufbewahrt, welche nach 8 15 für 
die Entscheidung über Ersatzgewährung bei eintretendem Verlust 
des Pferdes zuständig ist. 
Bei künftigem Pferdewechsel — ohne Vorschußentnahme
	        
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