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8 13.
Außer der Auszahlung des Pferdegeldes in Monatsraten Vestsehung der
bezv. der Gewährung des Gesammt-Vorschusses wird e
allen Pferdegeldberechtigten auch Ersatz für unverschuldeten dereneschaffung
Verlust von Pferden gewährt (s. 8 15), und es kann bei uh ep
schnellerer Abnutzung von Pferden vor Ablauf der Dauerzeit
ein Theilvorschuß bewilligt werden (s. § 16).
Um für diese Fälle die Unterlagen zu schaffen, auf Grund
deren jederzeit bei eintretendem Verlust die Berechnung der zu-
ständigen Entschädigung bezw. bei Unbrauchbarkeit in Folge
schnellerer Abnutzung die Bewilligung eines Theilvorschusses
erfolgen kann, ist es nothwendig, die Soll-Dauerzeit aller etats-
mäßigen Pferde festzusetzen und die Papiere dieser Pferde
dauernd bei denjenigen Stellen niederzulegen, welche die Ent-
scheidung gemäß §8 15 und 16 zu treffen haben.
Zu diesem Behuf hat die Offizier-Pferde-Kommission auf
Veranlassung der Kommando= 2c. Behörde bezw. des Truppentheils,
welchem die Pferdebesitzer angehören, alsbald nach Inkraft-
treten der vorliegenden Bestimmungen jedes nicht mit Vorschuß
behaftete Pferd zu untersuchen und zu bestimmen, welche vom
1. April 1891 ab laufende Dauerzeit — innerhalb der im
§ 2 bezeichneten Höchstgrenzen von 6 Jahren für ein allein.
gehendes bezw. von 8 Jahren für ein neben einem anderen gehendes
— dem Pferde beizulegen ist. Dabei ist scharf zu unterscheiden,
ob das Pferd nach der derzeitigen Absicht seines Besitzers als
der stärkeren Abnutzung unterliegendes allein gehendes oder als
neben einem anderen gehendes verwendet werden soll.
Das über das Pferd aufzunehmende Nationale sowie die
über die Festsetzung der Dauerzeit aufzunehmende Verhandlung,
in welcher ausdrücklich an zugeben ist, ob die Dauerzeit
nach einem allein gehenden oder aber nach einem neben
einem anderen gehenden Pferde bemessen ist, werden
bei derjenigen Dienststelle aufbewahrt, welche nach 8 15 für
die Entscheidung über Ersatzgewährung bei eintretendem Verlust
des Pferdes zuständig ist.
Bei künftigem Pferdewechsel — ohne Vorschußentnahme