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16.
Wird ein Pferd, an welchem noch ein Vorschuß haftet,
nicht durch plötzlichen Unglücksfall bezw. in Folge einer Krank-
heit, sondern nach dem Gutachten der Offizier-Pferde-Kom-
mission in Folge regelmäßiger Abnutzung dienstunbrauchbar, so
ist eine Ersatzgewährung (§ 15) ausgeschlossen. Der vorgesetzte
Truppenbefehlshaber (s. § 15) — bezw. bei nicht regimentirten
Offizieren der nächste Dienstvorgesetzte — kann jedoch in ge-
eigneten Fällen zur Beschaffung eines neuen Pferdes einen
Vorschuß bis zur halben Höhe des vollen sechs= bezw. acht-
jährigen Pferdegeldsatzes zuerkennen (Theilvorschuß). Dieser
Theilvorschuß wird dem an dem bisherigen Pferde haftenden
Vorschußrest zugeschrieben. Uebersteigt dieser Gesammtbetrag
den vollen sechs= bezw. achtjährigen Pferdegeldsatz des Be-
rechtigten, so ist zu der Gewährung des Theilvorschusses die
Genehmigung des Generalkommandos — bezw. hinsichtlich der
keinem Korpsverbande angehörenden Offiziere des Kriegs-
ministeriums, Allgemeines Kriegsdepartement — erforderlich.
Der Gesammtbetrag haftet an dem neu beschafften Pferde.
In dem Maße, in welchem derselbe den vollen sechs= bezw.
achtjährigen Pferdegeldsatz des Berechtigten übersteigt, erhöht
sich auch der gebotene Rückzahlungstheil (§ 10). Das Mehr
des letzteren gegen die zuständige Pferdegeld-Monatsrate hat
der Besitzer aus eigenen Mitteln fortlaufend bis zur Tilgung
des Vorschusses zuzuschießen.
Falls für das neu beschaffte Pferd im Laufe der Vor-
schußtilgung in Folge unverschuldeten Todes= bezw. Krankheits-
oder Unglücksfalles Ersatzgewährung eintritt (§ 15) und die
Vergütung der noch nicht abgelaufenen Dauerzeit des Pferdes
den Vorschußrest nicht erreicht, hat der Besitzer des Pferdes
den fehlenden Betrag aus eigenen Mitteln in einer Rate sofort
zu decken.
§ 17.
Zahlende Stelle ist diejenige Kasse, aus welcher der Be-
rechtigte sein Gehalt bezieht. Die Offiziere der Pionier-Ba-
Theilvorschuß.
Zahlende
Stellen.