17
künftig jede den Pferdegeldbezug beeinflussende Aenderung
— soweit die genannten Behörden nicht schon anläßlich
der Regelung der Gehaltsanweisung davon unterrichtet
sind — unter Angabe des Namens, der Charge und
Dienststellung des Berechtigten, der Waffengattung, welcher
derselbe angehört bezw. zuletzt angehört hat, des Zeit-
punktes der Aenderung in der Anzahl der wirklich ge-
haltenen Pferde, endlich beabsichtigte Vorschuß- bezw.
Theilvorschuß-Erhebungen (bei letzteren unter Beifügung
des Zuerkenntnisses des Dienstvorgesetzten — 8 16 —).
Bei Anweisung eines Vorschusses auf das Pferdegeld
behufs Neubeschaffung wird gleichzeitig die Einbehaltung der
für das betreffende Pferd fällig werdenden Monatsraten —
bei Amweisung eines Theilvorschusses auch die Einziehung des
von dem Besitzer aus eigenen Mitteln aufzubringenden Mehrs
der Monatsraten, vergl. § 16 — bis zur Tilgung des Vor-
schusses verfügt und letzterer seitens der anweisenden Stelle in
eine besondere, durch Notirung der Tilgungsraten stets auf dem
Laufenden zu erhaltende Kontrole eingetragen.
In den Zahlungsanweisungen ist anzugeben, welcher
Waffengattung der Pferdegeldberechtigte angehört bezw. zuletzt
angehört hat.
8 18.
a) Truppentheile.
In dem Abrechnungsbuch A ist unter neuer (der letzten)
Nummer ein besonderes Konto „Pferdegelder“ einzurichten, in
welchem die monatlich fällig werdenden Pferdegelder verausgabt
werden.
In einem besonderen Abschnitt des Vorschußkontos sind
die Vorschüsse bezw. Theilvorschüsse nachzuweisen, und erscheinen
die zur Vorschußtilgung einbehaltenen Beträge nach Veraus-
gabung bei dem Konto „Pferdegelder“ hier in Einnahme.
Bei jedem Abschluß der Kasse sind in dem Konto die noch
offenen Pferdegeld-Vorschüsse nach jedem einzelnen Pferde getrennt
ersichtlich zu machen.
Buchjührung.