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angewiesen sind, über die gesammten fälligen Monatsraten,
gleichviel, ob sie thatsächlich zur Auszahlung gelangen oder zur
Vorschußtilgung einbehalten werden.
Bei den Truppen= 2c. Kassen erfolgt die Verausgabung
auf Grund quittirter Nachweisungen.
8 20.
a) Monatlich fällig werdende Pferdegelder, und Liauidatioud-
zwar sowohl die thatsächlich zur Auszahlung gelangten als auch veriabren.
die zur Vorschußtilgung und die nach § 4, letzter Absatz als
Depositen einbehaltenen, werden seitens der im § 17 unter à
bezeichneten zahlenden Stellen vierteljährlich nach beiliegendem 2
Muster bei der zuständigen Intendantur angefordert. Der Bei- 6.7#„
bringung der Quittungen der Empfänger bedarf es nicht. *
Die Beträge der Forderungs-Nachweise sind auf Kapitel 32,
Titel 3 des Reichshaushalts-Etats zur Zahlung anzuweisen.
b) Die Vergütung für die noch nicht abgelaufene
Dauerzeit (Ersatzgewährung bei unverschuldetem Verlust
— § 15 J—) ist nach anliegendem Muster seitens des Truppen- 23%
theils bezw. der Kommando= 2c. Behörde, welcher der betrefede,
Offizier angehört, bei der das Pferdegeld anweisenden Behörde
zur Verausgabung bei Kapitel 32, Titel 3 anzufordern. Auf
die in Rede stehende Vergütung kommt die dem Besitzer des
verunglückten Pferdes auf Grund des Reichsgesetzes vom
23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von
Viehseuchen etwa zugeflossene Entschädigung in Anrechnung (5 15),
so daß in diesem Falle nur der durch die gesetzliche Entschädigung
nicht gedeckte Theil der Vergütung für die noch nicht abge-
laufene Dauerzeit anzufordern bleibt. Soweit dieser Ver-
Jütungstheil den an dem verunglückten Pferde haftenden Vor-
schußirest nicht erreicht, hat der Besitzer das Fehlende aus der
ihm zugeflossenen gesetzlichen Entschädigung sofort zu decken.
Wegen Begleichung des durch die Vergütung für die noch
nicht abgelaufene Dauerzeit etwa nicht gedeckten Betrages des
Vorschußrestes siehe § 16, Schlußsatz.