Ueberwachung
der Wlnsdm
Tilgun
—i
Vorschüsse.
Tilgung der bls-
herigen Vorschuß-
reste. der
Adijulanten.
Uebergang von
der Chargengeld-
Perechtigung zur
Veree *
rechtig
20
8 21.
Die Intendanturen haben bei jeder sich darbietenden Ge-
legenheit, insbesondere bei jeder Kassenrevision und Musterung,
sowie bei der Feststellung der Jahresabschlüsse der Korps-
Zahlungsstellen darüber zu wachen, daß die Tilgung der Pferde-
geld-Vorschüsse regelmäßig stattfindet. Bezüglich der Vorschüsse
bei der General-Militärkasse wird diese Kontrole durch die be-
treffende Stelle des Kriegsministeriums ausgeübt.
8 22.
Die Tilgung derjenigen Vorschußreste der nunmehr pferde-
geldberechtigt werdenden Adjutanten, welche aus der vorschuß-
weisen Gewährung der bis dahin zuständig gewesenen „Geld-
vergütung zur Beschaffung von Dienstpferden“ in Höhe von
825 Mk. auf fünfjährige Dauer herrühren, erfolgt künftig
durch Einbehaltung der für das betreffende Pferd zuständigen
Monatsraten an Pferdegeld nach Maßgabe des § 10.
Auf die bei Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmungen
vorhandenen bezw. aus jener Geldvergütung beschafften Pferde
der gedachten Adjutanten finden die vorstehenden Bestimmungen
über Ersatzgewährung bei unverschuldetem Verlust (§ 15) ein-
tretenden Falls mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ersatz-
gewährung in dem Erlaß des an dem verunglückten Pferde
noch derzeitig haftenden Vorschußrestes (Ausgabe trägt Kapitel
32, Titel 3) neben der vorschußweisen Gewährung des neuen
Pferdegeldes auf 6 bezw. 8 jährige Dauer zur Neubeschaffung
eines Pferdes besteht.
8 23.
Wird ein bis dahin chargenpferdberechtigter Offizier pferde-
geldberechtigt,“) so darf derselbe sein bisheriges Chargenpferd als
Eigenthum behalten. Er hat alsdann die im § 17 des Remon-
tirungs-Reglements vorgesehene Geldentschädigung für die noch
nicht abgelaufene Dauer als Chargenpferd zu zahlen, welche der
Remontirungs-Abtheilung anzubieten ist. In Höhe dieser Geld-
*) Z. B. wenn ein Premierlientenant der reitenden Artillerie zum Chef
einer fahrenden Batterie ernannt wird.