Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

Anhang. 
(Zu § 24.) 
Aenderungen 
reglementarischer Vorschriften in Folge Einführung von 
Pferdegeldern. 
I. Neatement 1. § 68 erhält als zweiten Absatz folgenden Zusatz: 
über die Nalural. 
verpflegung der „Offiziere, welche Pferdegeld beziehen, dürfen die Rationen 
Tiuppen im 
Frieden vom innerhalb der zuständigen Zahl nur für die wirklich gehaltenen 
2. 11. 1887. Pferde empfangen.“ 
2. Zwischen den 2. und 3. Absatz des § 86 tritt als 
neuer Absatz: 
„Dem pferdegeldempfangenden Offizier werden die bisher 
etatsmäßigen Rationen für die aus der früheren Dienststellung 
vorhandenen überzähligen Pferde auf 3 Monate nach Ablauf 
des Monats, in welchem der betreffende Befehl ihm dienstlich 
bekannt gemacht ist, nach dem bisherigen Rationssatze gewährt.“ 
3. § 87 erhält folgenden Zusatz: 
„Dem pferdegeldempfangenden Offizier bezw. dessen Erben 
werden die bisher etatsmäßigen Rationen für die wirklich vor- 
handenen Pferde auf 3 Monate nach Ablauf des Monats, in 
welchem der betreffende Befehl dem Ausscheidenden dienstlich 
bekannt gemacht bezw. in welchem der Tod eingetreten ist, nach 
dem bisherigen Rationssatze gewährt.“ 
4. Zwischen den 2. und 3. Absatz des § 121 tritt als 
neuer Absatz: 
„Der Bezug der Rationen in Geld ist für einen pferde- 
geldempfangenden Offizier nur in den Fällen der 88§ 124 und 
130, und zwar nach den daselbst augegebenen Vergütungssätzen, 
zulässig."
	        
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