Anhang.
(Zu § 24.)
Aenderungen
reglementarischer Vorschriften in Folge Einführung von
Pferdegeldern.
I. Neatement 1. § 68 erhält als zweiten Absatz folgenden Zusatz:
über die Nalural.
verpflegung der „Offiziere, welche Pferdegeld beziehen, dürfen die Rationen
Tiuppen im
Frieden vom innerhalb der zuständigen Zahl nur für die wirklich gehaltenen
2. 11. 1887. Pferde empfangen.“
2. Zwischen den 2. und 3. Absatz des § 86 tritt als
neuer Absatz:
„Dem pferdegeldempfangenden Offizier werden die bisher
etatsmäßigen Rationen für die aus der früheren Dienststellung
vorhandenen überzähligen Pferde auf 3 Monate nach Ablauf
des Monats, in welchem der betreffende Befehl ihm dienstlich
bekannt gemacht ist, nach dem bisherigen Rationssatze gewährt.“
3. § 87 erhält folgenden Zusatz:
„Dem pferdegeldempfangenden Offizier bezw. dessen Erben
werden die bisher etatsmäßigen Rationen für die wirklich vor-
handenen Pferde auf 3 Monate nach Ablauf des Monats, in
welchem der betreffende Befehl dem Ausscheidenden dienstlich
bekannt gemacht bezw. in welchem der Tod eingetreten ist, nach
dem bisherigen Rationssatze gewährt.“
4. Zwischen den 2. und 3. Absatz des § 121 tritt als
neuer Absatz:
„Der Bezug der Rationen in Geld ist für einen pferde-
geldempfangenden Offizier nur in den Fällen der 88§ 124 und
130, und zwar nach den daselbst augegebenen Vergütungssätzen,
zulässig."