Kriegsministerium. Berlin den 12. Januar 1891.
Vorstehende Allerhöchste Rabinete' Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Die Ausgabe von Proben bleibt vorbehalten.
No. 208/1. 91. B. 3. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 8. Januar 1891.
Nr. 3.
Bestimmungen über die jährlichen Generalstabsreisen.
Mit Auerböchster Genehmigung erhält §. 7 der vorbezeichneten Bestimmungen (Anlage zum Erlaß vom
17. Januar 1889 — Armee-Verordnungs-Blatt Seite 7 —) folgenden Wortlaut:
S. 7.
An der unter Leitung des Chefs des Generalstabes der Armee auszuführenden großen
Generalstabsreise nehmen. zum Haupttheile Offiziere des großen Generalstabes “) Theil. Ihre
Kommandirung erfolgt durch den Chef des Generalstabes der Armee.
4 Diesem steht es außerdem zu, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Geldmittel
einzelne andere höhere Offiziere zu bezeichnen, deren Theilnahme an solchen Uebungen ihm
erwünscht erscheint. Ihre Kommandirung erfolgt auf sein Ansuchen durch die betreffenden General=
kommandos bz obersten Waffenbehörden, in einzelnen besonderen Fällen durch Vermittlung des
Kriegsministeriums.
· Ferner werden ein oder mehrere höhere Intendanturbeamte zu der großen Generalstabs-
reise herangezogen, deren Kommandirung durch den Chef des Generalstabes der Armee beim
Kriegsministerium beantragt wird.
No. 334/12. 90. A. 1. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 8. Januar 1891.
Nr. 4.
Versetzungen von Mannschaften der Fuß-Artilleric vom Feldwebel (Oberfenerwerker) abwärts.
In Folge Allerhöchster Entscheidung ist die Allerhöchste Nabinete= Ordre vom 14. Dezember 1867
dahin abgeändert, daß Versetzungen von Mannschaften vom Feldwebel (Oberfeuerwerker) einschließlich abwärts
bei -al- enenden Veranlassungen durch die General-Inspektion der Fuß-Artillerie ohne vorheriges Einverständniß
der betheiligten Generalkommandos verfügt werden dürfen:
1. bei Heranziehung des Ersatzes der Mannschaften der Fuß-Artillerie für die Fuß-Artillerie-Schießschule;
2. desgleichen für die Versuchs-Kompagnie der Artillerie-Prüfungs-Kommission;
3. bei Vertheilung der Oberfeuerwerkerschüler zu dem Feuerwerks-Personal der verschiedenen Fuß-
Artillerie-Truppentheile;
4. bei Versetzung von Oberfeuerwerkern und Feuerwerkern, soweit es sich um Herbeiführung von
Ausgleichen in der Beförderung zum Oberfeuerwerker handelt.
No. 163/12. 90. A. 2. v. Kaltenborn.
##) Einschließlich der zu demselben kommandirten Königlich Bayerischen, Sächsischen, Württembergischen
—“–mes Die Kosten für die Königlich Bayerischen Offiztere werden von den bizüglichen Bayerischen Fmn
getragen.