Nr. 93.
Ausrüstung der Fuß-Artillerie mit Karabinern 88.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß die Fuß-Artillerie an Stelle der Jägerbüchse M/71
mit dem Karabiner 88 auszurüsten ist. Das S a die Fe. hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin den 25. März 1891.
Wilhelm.
v. Kaltenborn.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 2. April 1891.
Vorstehende Allerhöchste Babinet## Drdre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 64/4. 91. A. 2. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 31. März 1891.
Nr. 94.
Veränderte Bezeichnung eines Königlich Württembergischen Truppentheils.
Nachstehende Alerhöchte Entschließung Seiner Majestät des Königs von Württemberg wird hiermit zur
Kenniniß der Armee gebracht:
Das 3. Württembergische Infanterie-Regiment Nr. 121 führt fortan die Bezeichnung:
„Infanterie-Regiment Alt-Württemberg (3. Württembergisches) Nr. 121.“
No 679/3. 91. A. 1. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 31. März 1891.
Nr. 95.
fuarussens der zum Lehr-Infanterie-Bataillon zu entsendenden Mannschaften.
Die zum 11. J. zum Lehr-Infanterie-Bataillon zu Kommandirenden sind noch mit
bisherchen Helm in W— (Ziffer V 5 auf Seite 29 des Armee-Verordnungs-Blattes für *
Im Auftrage:
No. 536/3. 91. A. 2. Paulus.
Kriegsministerium. Berlin den 31. März 1891.
Nr. 96.
Aenderung der Ergäuzenden Bestimmungen zur Uebungs-Munitions-Vorschrift 1888.
Seite 4, Absatz 9. Der Schlußsatz hat wie folgt zu lauten:
Die von den Truppen etwa abgelieferten unbrauchbaren Patronenrahmen, Packschachteln, Deckel-
klappen, Packhülsen und Stoßdeckel werden nicht wieder Maüssgegeben, sondern von den Artillerie=
depots mit sämmtlichen zur Ablieferung gekommenen Ueberdeckeln und Bändern als altes Material
vereinnahmt und verwerthet.
Seite 12, Zeile 3— 8 von oben. Es ist zu streichen:
Von aufzubewahren.
Deckblätter werden nicht ausgegeben.
No. 334/3. 91. D. 1. v. Kaltenborn.